Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Rücksiand verbleibenden Aktionaire und Verausgabung der an die Stelle 
der verfallenen Aktien tretenden neuen Aktiendokumente (F. 9.), die Ent- 
lassung der Aktionaire aus ihrer Verbindlichkeit nach Einzahlung von 
vierzig Prozent (G. 11.), ferner die Unterzeichnung der Quiktungsbogen, 
Aktiendokumente, Dividendenscheine und Talons (N. 11., 12. und 15.), 
die Bekanntmachung wegen Zahlung der sich ergebenden Diovidenden 
C. 16.), der Erlaß der öffentlichen Aufforderungen in dem F. 17. vor- 
gesehenen Mortifikationsverfahren, die Vertretung der Gesellschaft bei 
schiedsrichterlichen Prozessen (I. 24.), die Einschreibung des Aktienbesitzes 
in die Bücher der Gesellschaft, Prüfung der Legitimation der Aktionaire 
zur Theilnahme an den Generalversammlungen und die darauf bezug- 
lichen Funktionen (. 25. und 20), endlich die Berufung und Leitung 
der Generalversammlungen (§#. 27., 31., 32., 33. und 35.). 
Vor dem Beginn des Bahnbaues ist die Zustimmung des Verwaltungs- 
ausschusses in Betreff der Richtung der Bahnlinie, bevor für die letztere 
die Genehmigung des Königlich Preußischen Handelsministeriums nach- 
geucht wird (Gesetz vom 3. November 1838., F. 4.), so wie aller für 
echnung der Gesellschaft auszuführenden Bauten, einzuholen. Ueber 
letztere sind ihm deshalb die betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kosten- 
anschläge von der Direktion rechtzeitig vorzulegen. 
Wenn die Güter= oder Personenbeförderung auf der Bahn ganz oder 
theilweise einer benachbarken Eisenbahngesellschaft gegen Emrichtung eines 
Bahngeldes überlassen, wenn mit anderen Gesellschaften Verträge wegen 
gemeinschaftlicher Benutzung geschlossen werden sollen (G. 3.), so ist dazu 
die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich. 
4) Der Beschluß über die im F. 14. Nr. 4. erwähnte Tantieme bleibt dem 
Verwaltungsausschusse allein vorbehalten; auch kann ohne seine Zustim- 
mung dem Reservefonds kein höherer, als der im F. 14. Nr. 3. bezeich- 
nete Betrag aus dem jährlichen Ertrage des Uncernehmens zugewiesen 
oder derselbe über den Betrag von Einer Million Thaler erhöht werden. 
e) In allen wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Fesistellung und Ab- 
änderung des Fahrplans und des Tarifs ist der Verwaltungsausschuß 
mit seinem Gutachten jederzeit zu hören und, dringend eilige Fälle ausge- 
nommen, ist seine abweichende Ansicht von der Oirektion dem Königlich 
Preußischen Ministerium rc. zur Entscheidung einzureichen. Soll aber 
der Tarif für Personen oder Güter, oder für einzelne Klassen derselben 
nach Sähßzen normirt werden, die niedriger sind, als die seit Beginn des 
Jahres 1836. bestehenden entsprechenden Tarifsätze der Königlichen Saar- 
brücker Eisenbahn, so ist dazu die Zustimmung des Verwaltungsaus-= 
schusses erforderlich. 
In dem durch den gegenwärtigen Paragraphen vorgesehenen Falle 
ist die vom Staate einzusetzende Direktion hinsichtlich der bezüglichen, 
dem Verwaltungsausschusse nicht vorbehaltenen Rechte und Obliegenhei- 
ten dritten Personen gegenüber gerichtlich und außergerichtlich die Ver- 
treterin der Gesellschaft. 
(r. 4522.) . 46. 
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