Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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den Aktien auf Kosien und Gefahr des Aktionairs durch einen vereideten Mak- 
ler öffentlich verkaufen zu lassen, und zwar dergestalt, daß ersterer für den 
etwaigen Ausfall aus dem Wechsel aufkommen muß. 
G. 15. 
Insolvenz der Aktionaire. 
Wenn über das Vermögen eines Aktionairs Konkurs entsteht, oder 
dasselbe in eine solche Zahlungssuspension geräth, daß er ein außergerichtliches 
Arrangement mit seinen Gläubigern vornimmt, oder wenn er es hinsichtlich 
seiner Verbindlichkeiten auf Exekution ankommen läßt, so muß er oder sein 
Rechtsinhaber auf Aufforderung des Direktoriums sofort seine Wechselquote 
baar einzahlen. Geschieht dies nicht, so ist das Direktorium ermächtigt, dessen 
Aktien durch einen vereideten Makler verkaufen zu lassen, und ein etwaiger 
Mchrerlös wird, nach Abzug der erwachsenen Kosten, zur Masse gezahlt, und 
es werden gleichzeitig auch die ausgesiellten Wechsel zurückgegeben, während 
im entgegengesetzten Falle das Dircktorium befugt ist, bis nach Deckung des 
Ausfalles die betreffenden Wechsel Behufs des weiteren Verfahrens gegen den 
Aussteller an sich zu behalten. 
g. 16. 
Annullirung von Aktien. 
Verliert ein Aktionair durch den einen oder den anderen der in den S. 14. 
und 15. angegebenen Fälle sein Anrecht auf die von ihm gezeichneten oder in 
seinen Besitz gelangten Aktien, so hat das Direktorium auf Kosien desselben 
deren Nummern drei Mal in den Blättern der Gesellschaft bekannt zu machen, 
die Aktien für erloschen zu erklären, und an deren Stelle, gleichviel, ob die 
Auslieferung derselben erfolgt oder nicht, neue unter fortlaufender Nummer 
auszufertigen. Gegen Rückgabe der Aktien an das Direktorium werden von 
diesem, vorausgesetzt, daß weitere Ansprüche an den Aktionair nicht zu machen 
sind, die betreffenden Wechsel dem Aussteller ausgehändigt. Dagegen bleibt 
es rücksichtlich der Mortifikation verloren gegangener Aktien bei den gesetzlichen 
Bestimmungen, während beschädigte aber von dem Direktorio als richtig an- 
erkannte Aktien gegen Rückgabe derselben durch neuc unter gleicher Nummer 
ergänzt werden. « 
H.17. 
Uebertragung von Aktien. 
Der Aktionair ist befugt, unter Aufrechthaltung der im §F. 13. des Ge- 
setzes vom 9. November 1843. gegebenen Bestimmung, das Eigenthumsrecht an 
den auf seinen Namen lautenden Aktien Anderen zu uͤbertragen; doch ist hierzu 
die Genehmigung des Direktoriums erforderlich, und die Cession hat erst dann 
Gültigkeit, nachdem die Wechsel des neuen Aktionairs zu Händen des Direk- 
toriums gelangt, die Umschreibung der Aktien auf den Namen des nachfolgen= 
den Besitzers in den Büchern der Gesellschaft erfolgt und dies von Seiten des 
Direktoriums als geschehen unter der Cessionserklärung des ehemaligen Besthere 
(Nr. 4311.) beglau-
	        
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