Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  831  —

1)  Bericht  des  Verwaltungsrathes  über  die  Lage  des  Geschäfts  im  Allgemeinen
  und  über  die  Resultate  des  verflossenen  Jahres  insbesondert  ;

2)  Wahl  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes;

3)  Berathung  und  Beschlußnahme  über  die  Anträge  des  Verwaltungsrathes,
sowie  über  die  Anträge  einzelner  Aktionalre.  Letztere  Anträge  müssen
vierzehn  Tage  vor  der  Generalversammlung  schriftlich  eingereicht  sein;

4)  Wahl  von  drei  Kommissarien,  welche  den  Auftrag  erhalten,  die  Bilanz
mit  den  Büchern  und  Skripturen  der  Gesellschaft  zu  vergleichen,  und,
rechtfindend,  dem  Verwaltungsrathe  die  Decharge  zu  ertheilen.

g.  35.

Die  außerordentlichen  Generalversammlungen  beschaftigen  sich  nur  mit
Gegenständen,  die  bei  der  Berufung  bezeichnet  sind.  «

5.36.

Die  Beschluͤsse  und  Wahlen  der  Generalversammlung  vollbringen  sich  mit
absoluter  Stimmenmehrheit.

Bei  Gleichheit  der  Stimmen  giebt  diejenige  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
  Die  Wahlen  werden  mittelst  geheimen  Skrutiniums  vorgenommen.
Auf  den  Antrag  des  Vorsitzenden,  sowie  auf  den  Antrag  von  wenigstens  fuͤnf
Aktionairen  muß  auch  uͤber  andere  Gegenstaͤnde  durch  geheimes  Skrutinium  abgestimmt
  werden.

Titel  VI.
Bilanz,  Dividende  und  Reservefonds.

S.  37.

Am  ein  und  dreißigsten  Dezember  jeden  Jahres  wird  vom  Generaldirektor
ein  vollständiges  Invenrar  über  die  Besitzungen,  Vorra#the  und  Ausstände  der
Gesellschaft  errichtet,  in  ein  dazu  besiimmtes  Register  eingetragen  und  mit  den
Belaͤgen  dem  Verwaltungsrathe  zur  Prüfung  und  Feststellung  vorgelegt.

Bei  Aufstellung  des  Inventars  werden  die  Rohsioffe  und  Materialvorrathe
  nach  dem  laufenden  Werthe,  und  die  Halbfabrikate  und  Fabrikate  nach
dem  auf  dem  laufenden  Werthe  der  Rohstoffe  basirten  Fabrikationspreise  berechnet.
  Wieviel  von  dem  Werthe  der  Immobilien  und  der  Mobilien  abgeschrieben
  werden  soll,  bestimmt  der  Verwaltungsrath.

F.  38.

Der  Ueberschuß  der  Aktiva  über  die  Passiva  bilder  den  Reingewinn.  In
(Nr.  4529.)  108“  welcher