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welcher Weise siattgefundene Ausgaben für Neubauten, Maschinen und größere
Anschaffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, zur Berücksichtigung
kommen, bestimmt alljährlich der Verwaltungsrath.
Die Bilanz ist durch die F. 14. bezeichneten Blätter zu veröffenklichen.
F. 39.
Von dem Reingewinn werden zur Bildung eines Reservefonds für die
Deckung außerordentlicher Ausgaben jährlich wenigstens zehn Prozent so lange
zurückgelegt, bis jener Fonds den zehnten Theil des Aktienkapitals erreicht hat.
Ueber die Verwendung des Reservefonds verfügt der Verwaltungsrath. Der
verbleibende Ueberrest des Reingewinnes ist nach Abzug von fünf Prozent für
den Verwaltungsrath und der sonst zu bewilligenden Tamiemen von dem Beginne
desjenigen Kalenderjahres ab, das nach stattgefundener voller Einzahlung
der Aktien folgt, als Dioidende unter die Aktionairs zu vertheilen.
Titel VII.
Auflösung der Gesellschaft.
g. 10.
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen ein
Fünftel des Aktienkapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen
Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden
oder vertretenen Aklionairs beschlossen werden. In dieser Generalversammlung
ist jeder Aktionair, gleichviel, wieviel Aktien er besitzt, stimmberechtigt und wird
jede vertretene Aktie für Eine Stimme gezählt; der desfallsige Beschluß bedarf
der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft
in den, in den G. 25. 28. und 29. des Gesetzes vom 9. November 1843.
bestimmten Fällen ein, und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen
getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.
9. 41.
Die Generalversammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die
Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere und bestimmt ihre Befugnisse.
Titel