Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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welcher  Weise  siattgefundene  Ausgaben  für  Neubauten,  Maschinen  und  größere
Anschaffungen  oder  Anlagen,  welche  einen  bleibenden  Werth  haben,  zur  Berücksichtigung
  kommen,  bestimmt  alljährlich  der  Verwaltungsrath.

Die  Bilanz  ist  durch  die  F.  14.  bezeichneten  Blätter  zu  veröffenklichen.

F.  39.

Von  dem  Reingewinn  werden  zur  Bildung  eines  Reservefonds  für  die
Deckung  außerordentlicher  Ausgaben  jährlich  wenigstens  zehn  Prozent  so  lange
zurückgelegt,  bis  jener  Fonds  den  zehnten  Theil  des  Aktienkapitals  erreicht  hat.
Ueber  die  Verwendung  des  Reservefonds  verfügt  der  Verwaltungsrath.  Der
verbleibende  Ueberrest  des  Reingewinnes  ist  nach  Abzug  von  fünf  Prozent  für
den  Verwaltungsrath  und  der  sonst  zu  bewilligenden  Tamiemen  von  dem  Beginne
  desjenigen  Kalenderjahres  ab,  das  nach  stattgefundener  voller  Einzahlung
der  Aktien  folgt,  als  Dioidende  unter  die  Aktionairs  zu  vertheilen.

Titel  VII.
Auflösung  der  Gesellschaft.

g.  10.

Von  dem  Verwaltungsrathe  oder  von  Aktionairen,  welche  zusammen  ein
Fünftel  des  Aktienkapitals  besitzen,  kann  der  Antrag  auf  Auflösung  der  Gesellschaft
  gestellt,  die  Auflösung  selbst  aber  nur  in  einer  besonders  dazu  berufenen
Generalversammlung  durch  eine  Mehrheit  von  drei  Viertheilen  der  anwesenden
oder  vertretenen  Aklionairs  beschlossen  werden.  In  dieser  Generalversammlung
ist  jeder  Aktionair,  gleichviel,  wieviel  Aktien  er  besitzt,  stimmberechtigt  und  wird
jede  vertretene  Aktie  für  Eine  Stimme  gezählt;  der  desfallsige  Beschluß  bedarf
der  landesherrlichen  Genehmigung.  Außerdem  tritt  die  Auflösung  der  Gesellschaft
  in  den,  in  den  G.  25.  28.  und  29.  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.
bestimmten  Fällen  ein,  und  wird  nach  Maaßgabe  der  in  jenen  Paragraphen
getroffenen  gesetzlichen  Bestimmungen  bewirkt.

9.  41.
Die  Generalversammlung  bestimmt  den  Modus  der  Liquidation  und  die

Anzahl  der  Liquidatoren;  sie  ernennt  letztere  und  bestimmt  ihre  Befugnisse.

Titel