Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung ange- 
deutet war. 
Alle Abaͤnderungen des Statuts beduͤrfen der landesherrlichen Geneh- 
igung. 
Titel IX. 
verhältniß der Gesellschaft zur Staateregierung. 
g. 44. 
Das Konigliche Polizeipräsidium zu Berlin ist befugt, einen Kommis- 
sarius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne 
Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die General- 
Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen 
und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, 
Rechnungen, Registern und sonsiigen Verhandlungen und Schriftstücken der 
Gesellschaft, ihren Kassen und Anstalten, Einsicht nehmen. 
Transitorische Bestimmungen. 
F. 45. 
Die erste ordentliche Generalversammlung findet erst nach dem Ablauf 
des Kalenderjahres statt, welches auf dasjenige Jahr folgt, in welchem die 
Gesellschaft in Wirksamkeit getreten ist. 
C. 46. 
Der nach Titel III. dieses Statuts mit der Leitung und Vertretung der 
Gesellschaft beauftragte Berwaltungsrath wird zuerst von dem Gründungs- 
Komité gebildet, welches aus folgenden Personen besteht: 
1) dem Kaufmann James Bird 
2) dem Stadtrath Bock · in Berlin; 
3) dem Eisenbahndirektor Fournier 
4) dem Regierungsbaurath und Eisenbahndirektor Hoffmann in Potsdam; 
5) dem Hofschlossermeister und Rittergutsbesitzer Zoller in Berlin. 
Dasselbe hat, sobald die Gesellschaft nach F. 6. in Wirksamkeit tritt, 
sich als Verwaltungsrath zu konslituiren und die statutemmäßige Jahl von sieben 
Mit-
	        
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