Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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diskontiren. Die zur Diskontirung angebotenen Papiere müssen mit 
einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später 
als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung verfallen und es 
müssen aus ihnen wenigstens drei solide Verbundene haften; 
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit als drei 
Monate und nur gegen Verpfändung von: 
a) Urstoffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verder- 
ben nicht unterworfen sind; 
b) von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen unter Auto- 
rität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgege- 
benen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie 
von Wechseln auf Plätze des Auslandes, desgleichen von unge- 
münztem oder gemunztem Gold und Silber. Inländische Papiere, 
die auf den Namen lamen, dürfen in der Regel nicht beliehen 
werden. Ausnahmen besiimmt die Geschäftsinstruktion für die 
Direktion. 
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die 
Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maaß- 
gebend. 
Die Beleihung der eigenen Aktien oder der Abtien anderer 
Privatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt; 
3) Effekten der vorstehend sul# Litt. b. bezeichneten Art, sowie edele Me- 
talle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der 
Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Au- 
torität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen, 
auf den Inhaber lautenden geldwerthen Papieren nur bis zu dem durch 
die Geschäftsinstruktion fesigesetzten Betrage siattfinden, und der Bestand 
von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten Stammmkapitals nie- 
mals überschreiten; 
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effek- 
ten, die in der Provinz Preußen zahlbar sind, zu besorgen; unverzins- 
bare Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, 
die nur auf den Namen des Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen 
und mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenom- 
menen Gelder und Effekten in Giroverkehr zu treten; 
5) Noten nach näherer Vorschrift der G. 15. bis 18. auszugeben und ein- 
zuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht gessat- 
tet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. Auch 
hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Provinz Preußen zu be- 
schränken. 
g. 14.
	        
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