Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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des gegenwärtigen S. 17., sowie des nachfolgenden §. 2 ist auf jeder Note 
deutlich abzudrucken. 
F. 18. 
Die Direktion der Bank und der Verwaltungsrath sind dafür verant- 
wortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Be- 
stand an Deckungsmitteln von mindestens einem Orittel in baarem Gelde, min- 
destens einem Drittel in diskontirten Wechseln und dem Reste in Effekten, 
welche Eigenthum der Gesellschaft sein müssen, in einer besonderen, unter drei- 
fachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank 
nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. 
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand 
und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten. 
g. 19. 
Die Bank kann ihre Geschäfte nach den Vorschriften des gegenwärti- 
en Statuts erst dann beginnen, wenn die Hälfte des Stammkapitals nach 
Maaßgabe des F. 4. eingezahlt ist. 
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
g. 20. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur 
Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung 
der Prcklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erlätt sie durch drei- 
malige Bekanntmachungen, in Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der 
im H. 12. gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen 
in den Provinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung 
oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blältern Behufs der 
Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage 
der letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusiotermine unter der Warnung 
und mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins 
alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
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