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Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, viel-
mehr tritt diese letztere ummiltelbar mit dem Ablaufe des Präklusiotermins ge-
gen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemelder haben, dergestalt, daß jeder
Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht
eingelieferten Noten werthlos sind und, wenn sie etwa noch zum Vorschein
kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können.
Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen
Zwecken nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrarhes verwendet werden.
Titel V.
Von dem Verwaltungsrathe.
K. 21.
Die obere Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in allen
Beziehungen, wird einem von der Generalversammlung ernanmten Verwaltungs=
rathe anvertraut.
Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars, und ein von
diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt bildet die Legitimation der
Verwaltung.
Der Verwaltungsrath besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihre Funktionen
dauern sechs Jahre; alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus dem Ver-
waltungsrathe aus. Die Generalversammlung erwählt ihre Nachfolger durch
geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus
noch nicht fesistehr, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die
Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden
durch die im F. 12. benannten Zeitungen bffentlich bekannt gemacht.
K. 22.
Für die ersten zwei Jahre nach Eröôffnung des Geschäftsbetriebes wer-
den die Mitglieder des Verwaltungsrathes sogleich nach erfolgter notarieller
Verlautbarung dieses Statuts gewählt. Die erste theilweise Ernenerung des
Verwaltungsrathes findet in der ordentlichen Generalversammlung des dritten
Betriebsjahres statt.
g. 23.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn Aktien be-
sitzen oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der
Jahrgang 1856 (Nr. 4512.) 110 Gesell-