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Zweiter Abschnitt.
K. 6.
Verosichtun= Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für
genosen. Gith Geld der Deichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten,
eistungen. Be, zur — der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum
hmung ber Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die Mitglieder der
WrWmiu Sozietät nach dem ausgefertigten Deichkataster aufzubringen.
dem Deichka-
taster. g. J.
In dem Deichkataster sind die Eigenthuͤmer aller von der Verwallung
geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden fünf Klassen zu ver-
anlagen:
I. Klasse. a) Hof, Baustellen und Gärten,
b) vorzüglicher Acker (Weizland), welcher vollständig durch
die Deichanlagen gesichert wird und insbesondere auch nach
der Ausführung der Bauten nicht mehr durch Qualm-,
Dräng= oder Stauwasser leidet.
II. Klasse. Der Acker von derselben Bodenbeschaffenheit, welcher an
Qualm= und Stauwasser auch nach der Verwallung leidet.
III. Klasse. a) Der Acker mittler Bodenbeschaffenheit (halbwegs Gersten-
land und gules Haferland),
b) die Rosenburger und Breitenhagener Wiesen.
IV. Klasse. a) Die oben gedachten beiden Ackerklassen (sub I. II. und III.),
soweit sie so bedeutend hoch liegen, daß der Acker nur beim
höchsten Wasserstande überschwemmt worden ist,
b) die Lödderitzer und Diebziger Forst, soweit sie mit Laubholz
bestanden ist,
P) die Grundstücke, welche durch den Wulffen-Drosaer Win-
terdeich geschützt sind.
V. Klasse. a) Der leichte Roggenboden, "
b) die Lödderitz-Aken und Diebziger Forst, soweit sie mit Kie-
fern bestanden ist,
) die unter dem Namen Bruchboden bekannten Flächen am
Land= und Taubengraben.
Die Grundstücke der I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche,
II. drei Viertel,
III. ein halb,
IV. ein Fünftel,
ein Zehntel
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