Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 916 — 
Zweiter Abschnitt. 
K. 6. 
Verosichtun= Die Arbeiten des Deichverbandes werden durch die Deichbeamten für 
genosen. Gith Geld der Deichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, 
eistungen. Be, zur — der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum 
hmung ber Besten des Verbandes etwa kontrahirten Schulden haben die Mitglieder der 
WrWmiu Sozietät nach dem ausgefertigten Deichkataster aufzubringen. 
dem Deichka- 
taster. g. J. 
In dem Deichkataster sind die Eigenthuͤmer aller von der Verwallung 
geschützten ertragsfähigen Grundstücke nach folgenden fünf Klassen zu ver- 
anlagen: 
I. Klasse. a) Hof, Baustellen und Gärten, 
b) vorzüglicher Acker (Weizland), welcher vollständig durch 
die Deichanlagen gesichert wird und insbesondere auch nach 
der Ausführung der Bauten nicht mehr durch Qualm-, 
Dräng= oder Stauwasser leidet. 
II. Klasse. Der Acker von derselben Bodenbeschaffenheit, welcher an 
Qualm= und Stauwasser auch nach der Verwallung leidet. 
III. Klasse. a) Der Acker mittler Bodenbeschaffenheit (halbwegs Gersten- 
land und gules Haferland), 
b) die Rosenburger und Breitenhagener Wiesen. 
IV. Klasse. a) Die oben gedachten beiden Ackerklassen (sub I. II. und III.), 
soweit sie so bedeutend hoch liegen, daß der Acker nur beim 
höchsten Wasserstande überschwemmt worden ist, 
b) die Lödderitzer und Diebziger Forst, soweit sie mit Laubholz 
bestanden ist, 
P) die Grundstücke, welche durch den Wulffen-Drosaer Win- 
terdeich geschützt sind. 
V. Klasse. a) Der leichte Roggenboden, " 
b) die Lödderitz-Aken und Diebziger Forst, soweit sie mit Kie- 
fern bestanden ist, 
) die unter dem Namen Bruchboden bekannten Flächen am 
Land= und Taubengraben. 
Die Grundstücke der I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, 
II. drei Viertel, 
III. ein halb, 
IV. ein Fünftel, 
ein Zehntel 
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