Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ch den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu vertre- 
ten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhan- 
deln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in 
der Urschrift zu vollziehen. 
Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens des Verban- 
des von dem Deichhauptmann oder seinem Stellvertreter gültig unter- 
zeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von 
funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder Vollmacht 
des Oeichamtes beizubringen. 
Verträge und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Deich- 
hauptmann allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlungen 
nachtrdglich dem Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
Te) die Urkunden und Akten des Verbandes aufzubewahren; 
) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlussen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrollen und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasiers aufzustellen und vollstreck- 
bar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder 
von den Säumigen im Wege der administrativen Exekution zu bewirken 
durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquisition der ge- 
wöhnlichen Ortspolizeibehörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor 
sie vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
6) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mal und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor auszu- 
schreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. 
Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein Pro- 
tokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
S. 38. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und wer- 
den von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniversamm- 
lung zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Fesistellung und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lobale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm 
zur Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann zur Einsicht vorzulegen. 5 7 
 
	        
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