Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Berichtigungen des Deichkatasiers sinden nur slatt auf Grund eines De- 
krets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
F. 40. 
Gegen die Unterbeamten (F. 50.) kann der Deichhauptmann Diszipli- 
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen- 
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
S. 41. 
Der Deichhauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Uebertre- 
tungen die Strafen bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tagen Gefängniß 
vorläufig festzusetzen. 
F. 42. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt 
die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben. 
g. 43. 
DOeer Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 2. 
mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang Jufpektor. 
erforderlichen Maaßregeln. 
Er muß die Qualiftkation eines geprüften Baumeisters besitzen. Seine 
Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Oeichhauptmann vorgeschriebe- 
nen Weise, aber nur auf sechs Jahre. 
v. 44. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Umerhaltung und Her- 
stellung der Sozierätsanlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Pru- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamres vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Oeiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
g. 45. 
Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
Jahrgang 1856. (Fr. 45f8.) 121 beit 
eich-
	        
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