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S. 40.
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkatafsler.
Er hat insbesondere:
a) die, Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu-
stellen;
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
P) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Oeichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die Oeichschulzen vertreken lassen;
) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen;
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (F. 39.) zu
berichtigen; «
f)wennerzugleichDeiclu·ekretai1-ist,dieExpeditions-,Kanzlei-undRe-
gistraturgeschäfte zu besorgen und die Prokokolle bei den Deichschauen
und Deichamtsversammlungen zu führen.
S. 50.
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister —
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graben, Schleusen
und Grundstücke des Verbandes werden von dem Deichhauptmann nach An-
hôrung des Deichamtes gewählt und angestellt.
Das Deichamt bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beam-
ten und beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe
von Jahren, oder auf Lebenzszeit erfolgen soll.
g. ö 1.
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt=
nisse insoweit besitzen, daß sie eine versländliche schriftliche Azeige erstatten und
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung
führen können.
g. 52.
bea
4. Unter-
mte.
Der Deichhauptmann theilt nach Anhbrung des Deichamtes die Deiche 6 (#. Des-
ulzen.
in mehrere Aufsichtsbezirke.
(Nr. 15 |K.) 121r Für