Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 931 — 
S. 40. 
Der Deichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkatafsler. 
Er hat insbesondere: 
a) die, Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufzu- 
stellen; 
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten 
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen; 
P) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Oeichkasse 
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir- 
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhauptmanns durch die Oeichschulzen vertreken lassen; 
) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
e) das Deichkataster nach den Dekreten des Deichhauptmanns (F. 39.) zu 
berichtigen; « 
f)wennerzugleichDeiclu·ekretai1-ist,dieExpeditions-,Kanzlei-undRe- 
gistraturgeschäfte zu besorgen und die Prokokolle bei den Deichschauen 
und Deichamtsversammlungen zu führen. 
S. 50. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeister — 
für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Graben, Schleusen 
und Grundstücke des Verbandes werden von dem Deichhauptmann nach An- 
hôrung des Deichamtes gewählt und angestellt. 
Das Deichamt bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beam- 
ten und beschließt, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe 
von Jahren, oder auf Lebenzszeit erfolgen soll. 
g. ö 1. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deichinspektor versichert 
hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Elementarkennt= 
nisse insoweit besitzen, daß sie eine versländliche schriftliche Azeige erstatten und 
eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohnrechnung 
führen können. 
g. 52. 
bea 
4. Unter- 
mte. 
Der Deichhauptmann theilt nach Anhbrung des Deichamtes die Deiche 6 (#. Des- 
ulzen. 
in mehrere Aufsichtsbezirke. 
(Nr. 15 |K.) 121r Für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.