Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

6. Das 
Oeichamt. 
— 832 — 
Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der Zahl der Deich- 
genossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom Deichhauptmann 
bestärigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausschluß des Deichhauptmanns 
und des Deichinspektors — können auch zu Deichschulzen ernannt werden. 
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspektors und 
verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, dieselben namentlich in den 
örtlichen Geschaäften des Bezirks zu unterstützen. 
K. 53. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietatsanlagen zu führen; sie haben von deren Zusiande fortwährend Kenntniß 
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
barten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver- 
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrole der Unterbeamten 
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit 
der Ablöhnung der Arbeiter auf der Baustelle, beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige 
pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
d. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Daͤmme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Huͤlfsleistungen der Wachmannschaften und Deich— 
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu komtroliren. 
S. ö5. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschlie- 
ßen, soweit dieselben nicht ausschlieblich dem Deichhauptmann oder dem Deich- 
inspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse sind 
für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen und Auf- 
träge der Wähler und Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrolirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. 
Es
	        
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