6. Das
Oeichamt.
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Für jeden Bezirk werden zwei Deichschulzen aus der Zahl der Deich-
genossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom Deichhauptmann
bestärigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausschluß des Deichhauptmanns
und des Deichinspektors — können auch zu Deichschulzen ernannt werden.
Die Deichschulzen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspektors und
verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, dieselben namentlich in den
örtlichen Geschaäften des Bezirks zu unterstützen.
K. 53.
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So-
zietatsanlagen zu führen; sie haben von deren Zusiande fortwährend Kenntniß
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach-
barten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann oder
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und Ver-
handlungen und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrole der Unterbeamten
und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, sowie mit
der Ablöhnung der Arbeiter auf der Baustelle, beauftragt werden.
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige
pro Thaler der ausgezahlten Summe.
d.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der Daͤmme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen,
innerhalb ihres Bezirks die Huͤlfsleistungen der Wachmannschaften und Deich—
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz-
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu komtroliren.
S. ö5.
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschlie-
ßen, soweit dieselben nicht ausschlieblich dem Deichhauptmann oder dem Deich-
inspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse sind
für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse
erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen und Auf-
träge der Wähler und Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrolirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen.
Es