Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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rung auf die regelmaͤßige Verzinsung und Tilgung der Schuld zu 
halten hat; 
h) zu den Projekten uͤber den Bau neuer Deiche und Schleusen, uͤber die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
Jc) zur Veraäußerung von Grundstücken des Verbandes; 
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remuneratio= 
en bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht 
werden. 
K. 65. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wöählen jährlich 
zwei Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen mussen. 
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzung des Deichamtes die Interessen des Oeichverbandes zu 
überwachen, die Unterbeamten zu kontroliren und die wahrgenommenen Män- 
gel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann 
oder dem Deichamte vorzulegen. 
Sechster Abschnitt. 
S. 66. 
Die siskalischen Besitzungen, wobei jede einzelne Domaine mit den dazu Vertretung 
gehörigen Vorwerken und die Königlich Preußische Oberförsterei Lödderitz, so- besedece;. 
wie die Herzoglich, Anhaltischen Forstreviere als für sich selbst bestehend gelten, Deichamte. 
die verschiedenen Rittergüter, die Stadt Aken mit dem Gute Obslau und die 
Grundbesitzer der einzelnen Gemeinden haben im Deichamte, je nachdem sie 
einen Besitzstand von unter Eintausend, über Eintausend oder über zweitausend 
Normalmorgen haben, Eine Stimme, zwei Stimmen resp. drei Stimmen zu 
füür Rücksichtlich der Gemeinden werden bei dieser Berechnung die Ort- 
schaften: 
Groß-Rosenburg, Klein-Rosenburg und Trabitz, Breitenhagen, Kühren 
und Lödderitz, Micheln und Mennewitz, Chörau und Susigke, Dornebock, 
Sachsendorf und Zuchau, Trebbichau, Klein-Zerbst und Reppichau, und 
endlich Drosa, Diebzig und Wulfen, 
als je ein Ganzes angesehen. 
Die Vertreter der fiskalischen Besitzungen werden von der betreffenden 
Regierung ernannt. 
(Nr. 4548.) Die
	        
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