Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters wird dasselbe von den bei- 
derseitigen Regierungen ausgeferkigt. 
Artikel 4. 
Das Oberaufsichtsrecht über den Deichverband wird in erster Instanz 
von der Königlich Preußischen Regierung in Magdeburg und in der weiteren 
Instanz von dem Königlich Preußischen Ministerium für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten ausgeüubt. 
Die Küniglich Preußische Regierung in Magdeburg hat von allen ihren 
Verfügungen und Entscheidungen (§. 3. 4. 15. 27. 30. 3 1. scdl. und 64. des 
angehefteten Statuts) der Herzogsich Anhaltischen Regierung Mittheilung zu 
machen, und sobald diese Verfügungen und Entscheidungen speziell Grundstücke, 
welche auf Anhaltischem Territorium liegen, betreffen, vor Vollzug derselben sich 
mit der Herzoglich Anhaltischen Regierung in Einvernehmen zu setzen. 
Artikel 5. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung erhält, damit sie in Kenntniß von 
dem Gange der ODeichverwaltung bleibt, die in F. 32. des Statuts aufgezähl- 
ten Abschriften des Etars 2c. 
Dieselbe Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse 
sowohl als der gesammten Deichverwaltung bei der Königlich Preußischen 
Regierung in Magdeburg zu beantragen, zu den Deich= und Grabenschauen 
und zu allen Deichamtssitzungen Kommissarien abzuordnen. 
Die Termine sind derselben vorher durch den Oeichhauptmann anzuzeigen. 
Dieselbe Behörde hat ferner die Befugniß, die zu erlassenden Polizeiverordnun- 
gen l prüfen und zu genehmigen. Diese Verordnungen werden demnachst in 
den beiderseitigen amtlichen Blättern publizirt. 
Artikel 6. 
Das weitere Verfahren in Betreff der durch den Deichhauptmann vor- 
läufig zu erlassenden Strafmandate (G. 41. des Oeichstatuts) erfolgt, wenn das 
Mandat gegen Preußische Staatsangehbrige ergangen ist, nach den Vorschrif- 
ten des Königlich Preußischen Gesetzes vom 14. Mai 1852., wenn das Man- 
dat gegen Anhaltische Staatsangehbrige ergangen ist, nach den im Herzogthum 
Anhalt-Dessau-Cöthen geltenden gesetzlichen Vorschriften. 
Der Deichhauptmann hat in letzterem Falle das erlassene Mandat, wenn 
sich der Verurtheilte bei diesem nicht bernhigt, an die zuständige Herzoglich 
Anhaltische Polizeibehörde zum weiteren Verfahren abzugeben. Die von dem 
Deichhauptmann allein und die von den Herzoglich Anhaltischen Polizeibehör= 
den festgesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
Artikel 7. 
Wird der Deichhauptmann oder der Deichinspektor aus den Anhalisoen 
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