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Niederungs-Interessenten gewählt, so sieht der Herzoglich Anhaltischen Regie-
rung die Mitbestatigung zu.
Artibel 8.
Alle Entscheidungen gegen den Oeichverband im Verwaltungs= und i
Rechtswege erfolgen auf Grund der in Preußen geltenden Gesetze.
Artikel 9.
Die Exekution der auf Grund des Statuts ergehenden Verfügungen und
Entscheidungen erfolgt auf Requisition der Deichbehörden durch die betreffenden
Behörden der beiderseitigen Lande.
Der amtlichen Wirksamkeit des jedesmaligen Deichhauptmanns kann in
den zum Verbande gehörigen Gemeinden von keiner Seite ein Hinderniß in
den Weg gelegt werden, vielmehr soll derselbe jederzeit in Ausübung seines
Amtes alle ihm nöthige Unterstützung von der betreffenden Obrigkeit fordern
können und zu erwarten haben.
Artikel 10.
Die Abnahme des Neubaues der Meliorationsanlagen erfolgt gemein-
schaftlich von den technischen Beamten der beiderseitigen Regierungen.
Artikel 11.
In gleicher Weise ist es bei allen künftigen wichtigen Bauten des Deich-
verbandes zu halten.
Artikel 12.
Das zweimal gleichlautend ausgefertigte beigeheftete Deichstatut und
die gegenwärtige Konvention werden den hohen Regierungen alsbald zur lan-
desherrlichen Genehmigung vorgelegt.
Dessen zur Urkunde ist das Statut und der gegenwärtige Vertrag von
den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Dessau, den 22. Mai 1856.
(I. S.) Rust. (L. S.) A. v. Mey. (I. S.) Möbes.
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt und der Austausch der Ratifikations-
Urkunden bewirkt worden.
(J. 4519—4551.) (Nr. 4550.)