Kapitel IV.
Von den Departementsdirektionen und den Departements=
Kollegien.
. 10.
Die Provinz Alt-Vor= und Hinterpommern zerfällt in landschaftlich-
adminisirativer Beziehung in vier Departements und werden selbige aus nach-
stehenden Kreisen gebildet, wobei die im Jahre 1781 bestandene Kreiseintheilung
maaßgebend ist:
a) das Anklamer oder Vorpommersche Departement aus den Kreisen Ran-
dow, Demmin, Anklam und Usedom-Wollin; ·
b) das Stargarder Departement aus den Kreisen Greifenhagen, Pyritz,
dem kombinirten Saatzig-Wedell, dem kombinirten Naugard-Dewitz und
dem Borken-Kreise;
das Treptowsche Departement aus den Kreisen Osten, Greifenberg,
Flemming, Fürstenthum, Belgard und Neustektin;
d) das Stolper Departement aus den Kreisen Stolp, Rummelsburg,
Schlawe und Lauenburg-Bütow.
Vorstehende Reibefolge begründet übrigens keinen Vorzug der Departe-
ments unter einander, indem dieselben völlig gleiche Berechtigungen und Ver-
Ppflichtungen haben.
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§. 17.
Die aus jedem der vorbemerkten zu einem Departement konstituirten Kreise
gewählten Deputirten reprdsentiren das Departement und bilden mit der De-
partementsdirektion das Departementskollegium.
g. 18.
Die Departementsdirektion besteht aus einem Direktor und zwei Land-
schaftsraͤthen und ist mit einem Syndikus als Rechtskonsulenten und mit dem
noͤthigen Subalternpersonale versehen.
A. Von der Wahl und dem Amte des Departementsdirektors.
g. 19.
Der Direktor des Departements wird in den zum Departement gehoͤrigen
Kreisen von den Besitzern saͤmmtlicher bepfandbricfungsfaͤhiger Guͤter durch
Mehrheit der Stimmen gewaͤhlt und Seiner Majestaͤt zur Allerhoͤchsten Bestaͤ-
tigung vorgestellt.
K. 20.
Der Gewählte ist verbunden der Wahl zu folgen, wenn ihm nicht ein
gülriger Entschuldigungsgrund zur Seite steht.
g. 21.