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was auf die Sicherheit der Pfandbriefe Bezug hat, vorzuͤglich die Hypotheken-
scheine und die Dispositionsfaͤhigkeit der Besitzer.
Seine uͤber diese Gegenstaͤnde gemachten Erinnerungen muͤssen durch Be-
schluͤsse der Direktion oder des Departementskollegiums erledigt werden. In
gleichem Maaße ist es auch seine besondere Obliegenheit, zu beurtheilen ob bei den
eingetragenen Schuldposien und deren Ablösung noch Bedenken obwalten, und
auf deren Erledigung zu halten.
g. 73.
Außerdem führt er das Protokoll bei den landschaftlichen Zusammen-
künften und muß den Vortrag und die Bearbeitung aller landschaftlichen An-
gelegenheiten nach Anordnung des Direktors übernehmen.
g. 74.
Der Regel nach muß er bei der Aufnahme der Taxen gegenwaͤrtig sein,
auch andere Auftraͤge, die ihm von der Direktion und dem Departementskolle-
gium in Landschaftssachen gemacht werden, uͤbernehmen.
g. 75.
Außer seiner fixirten Besoldung bezieht er bei Geschaͤften außerhalb der
Departementsstadt zwei Thgler Oiäten, und wenn ihm keine Fuhre geslellt wird,
Fuhrkosien nach §. 353. Für die Beiwohnung der Engeren Ausschuß= und
Generallandtags-Versammlungen erhält derselbe drei Thaler Diäten.
Seine Vereidigung im Departementskollegium erfolgt nach der am Ende
beigefügten Eideoformel zu Händen des Direktors.
Seine Anstellung ist lebenslänglich; unfreiwillig kann er seines Amtes
nur unter den Bedingungen und Formen des Gesetzes vom 21. Juli 1852. —
Gesetz-Sammlung Seite 405. — enthoben werden.
Seine Pensionsansprüche bestimmt ein besonderes Regulativ.
G. Von dem Nendanten und den übrigen Beamten.
F. 70.
Der Rendant muß alle Gelder nach der ihm von der Departements-
Direktion zu ertheilenden Anweisung annehmen, auszahlen, buchen und belegen.
Er besorgt die Einnahme und Ausgabe der Zinsen, nimmt auf Anwei-
sung der Direktion alle abzulösenden Pfandbriefe oder andere Dokumente in
Empfang und verfahrt damik, wie bei der Eimnahme und der Ausgabe mit
dem baaren Gelde.
Ueber Einnahme und Ausgabe muß er ein richtiges Journal führen,
seine Kassenbücher, Kassenregistratur und Rechnungen jederzeit in gehöriger
Ordnung halten und sich in Allem nach der ihm von der Direktion zu erlhei-
lenden Anweisung richten.
Er muß eine von dem Departementskollegium zu bestimmende Kaution
in baarem Gelde oder in Pfandbriefen bestellen. 5
g. 7.