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. 77.
Die Büreaugeschäfte besorgt der Landschaftssekretair mit Hülfe des
Kanzlisten, sofern ein solcher vorhanden, unter Aufsicht des Syndikus.
S. 78.
Jeder von diesen Beamten bearbeitet zwar besonders das ihm ange-
wiesene Fach, ist aber auch zur Uebernahme anderer landschaftlicher Geschäfte
verpflichtet, welche er mit Ordnung, Fleiß und Treue auszuführen hal.
K. 79.
Rendant und Sekrekaire erhalten außer ihrem etatsmäßigen Gehalte für
Geschäfte außerhalb ihres Wohnortes und gür außerordentliche Geschäfte an
Diäten zwei Thaler und Fuhrgeld nach F. 3
F. 80.
Der ebenfalls angestellte Kanzleidiener, welcher zugleich Kastellan des
Landschaftshauses isi, besorgt die Reinigung und Heizung der Zimmer und die
Aufwarkung bei den Sitzungen.
Er holt und trägt Briefe, Packete, Gelder von der Post und auf die-
selbe, besorgt die Insinuation landschaftlicher Verfügungen in der Stadt, in
welcher das Departementskollegium seinen Sitz hat, attesirt auf den Konzepten
die Abgabe oder Insinuation und verrichtet überhaupt die ihm in landschaft-
lichen Angelegenheiten von den Mitgliedern des Kollegiums und dem Syndikus
und Rendanten ertheilten Aufträge.
G. 81.
Alle vorstehend (§8#. 70—0.) gedachte Beamte werden lebenslänglich
angestellt und von der Oirektion in Vorschla gebracht, durch die Mehrheit
der Stimmen im Deparkementskollegium gewählt und durch den Oirektor nach
den beigefügten Eidesformeln verpflichtet, wobei es maaßgebend ist, daß, wenn
ein Beamter bereits als solcher vereidet ist, seine Verpflichtung unter Hin-
weisung auf den bereits geleisteten Eid genügt.
S. 82.
In Betreff der Dauer der Ansiellung dieser Beamten, ihrer Entlassung
und Pensionirung gilt, was im F. 75. vom Departementssyndikus bestimmt ist.
H. VDen der Negistratur.
g. 83.
Jedes Departement fuͤhrt ein Berzeichniß der durch dasselbe ausgefer-
Johrgang 1857. (Nr. 4811.) ligten