Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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§.  21.

Das  Oberamt  hat  die  demselben  eingesendeten  Akten  zu  dem  in  Art.  12  Abf.  4
des  Ausführungsgesetzes  ausgehobenen  Zweck  alsbald  der  Kreisregierung  mit  Bericht
vorzulegen.

III.  Kosten.
§.  22.

Begründet  die  Zerlegung  eines  Thieres  im  Fall  des  §.  13  des  Reichsgesetzes
zur  Ermittlung  eines  Seuchenausbruchs  eine  Entschädigung  oder  findet  sonst  eine  Zerlegung
  statt  in  Rücksicht  auf  die  Ermittelung  einer  Entschädigung,  so  fällt  der  Aufwand
  für  die  Zerlegung,  soweit  es  sich  um  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und
Rindvieh  handelt,  gemäß  Art.  17  des  Ausführungsgesetzes  der  Centralkasse,  bei  anderen

ieren  (Art.  1  des  Ausführungsgesetzes)  der  Staatskasse  zu,  mag  nachher  eine  Entschädigung
  zu  bezahlen  sein  oder  nicht.

Die  auf  die  Staatskasse  fallenden  Zahlungen  werden  aus  dem  Epizootiefonds
des  Departements  des  Innern  geleistet.

§.  23.  ,

Die  Verzeichnisse  der  von  der  Staatskasse  nach  Art.  15  des  Ausführungsgesetzes
zu  tragenden  Kosten  sind  von  den  Oberämtern  beziehungsweise  von  dem  bestellten  Kommiffär
  dem  Medizinalkollegium  zur  Prüfung  vorzulegen.

»  Am  Schlusse  jeden  Monats  sind  sämmtliche  Kostenverzeichnisse  von  dem  Medi-Analkollegium
  mit  einer  Gesammtübersicht  dem  Ministerium  zur  Zahlungsanweisung
vorzulegen.

g.  24.

Die  Reisen  der  beamteten  Thierärzte,  die  Dauer  ihrer  Abwesenheit  von  Haus
und  die  Kilometerzahl,  welche  ohne  Benützung  der  Post  und  Eisenbahn  zurückgelegt
werden  mußte,  sind  oberamtlich  zu  beurkunden  (Ministerialverfügung  vom  16.  Januar
1874  Reg.-Blatt  S.  83,  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  April  1875
Amtsblatt  S.  82  und  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  Mai
1875  Amtsblatt  S.  123,  betreffend  die  Reisekostenrechnungen  der  Oberamtsthierärzte).

Bezüglich  der  Kostenrechnungen  derjenigen  Oberamtsthierärzte,  welche  einen
Staatsbeitrag  zu  dem  ihnen  aus  Körperschaftskassen  ausgesetzten  Gehalt  beziehen,  sind
die  Bestimmungen  des  Erlasses  des  Ministeriums  des  Innern  vom  17.  Januar  1874

Ziffer  4  (Amtsblatt  S.  41)  maßgebend.
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