Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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neralversammlungen sollen mindestens vier Wochen vor der Versammlung 
stattfinden. 
§. 27. 
Alle Beschlüsse der Generalversammlungen werden, mit Ausnahme der 
Fälle, für welche die gegenwärtigen Statuten Anderes bestimmen, mit absoluter 
Stimmenmehrheit gefaßt. Sie sind für alle Aktionaire bindend, auch für die 
nicht erscheinenden oder vertretenen. Die Abstimmung ist in der Regel offent- 
lich und nur, wenn es von mindestens sechs anwesenden Aktionairen verlangt 
wird, geheim. 
Bei öffentlicher Abstimmung und sich ergebender Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ergiebt sich bei geheimer Abstimmung 
eine Stimmengleichheit, so ist der berreffende Antrag als abgelehnt zu betrachren. 
g. 28. 
Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach 
absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die absolure Stim- 
menmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werden die Abstim- 
mungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen erhalten haben, mit 
Ausschluß desjenigen, auf welchen sich die wenigsten Stimmen vereinigt haben, 
fortgesetzt, bis sich die absolute Mehrheit für Einen ergiebt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das vom Worsitzenden zu ziehende Loos. 
g. 29. 
Der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den WVorsitz in 
der Generalversammlung zu führen und zwei Stimmzähler zu ernennen. Zu 
Stimmzchlern können weder Mitglieder des Verwaltungsrathes, noch Beamte 
der Gesellschaft ernannt werden. 
In den regelmäßigen Versammlungen werden die Geschäfte in nachfol- 
gender Ordnung verhandelt: 
a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; . 
c)BekathungundBeschlußnahmeübekdieAnmägeeinzelnckAkkionaike3 
letztere muͤssen mindestens vierzehn Tage vor dem Zusammentritt der 
Generalversammlung dem Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht sein; 
d) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
zu pruͤfen, die der naͤchsten Generalversammlung von dem Verwaltungs-= 
rathe vorzulegen ist. Die Funktionen der Kommissarien fangen erst einen 
Monat vor Vorlegung der Bilanz an die Generalversammlung an, und 
hoͤren mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Mo- 
nats ihrer Funktionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Ge- 
sellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten dar- 
über
	        
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