C. Baupolizei. § 157. 775
dem ortsstatutarischen Verbot unzulässig sei und deshalb nicht
genehmigt werde und es wird nur zugleich der Weg angezeigt,
auf welchem die Unzulässigkeit des Projekts behoben und damit
auch die polizeiliche Genehmigung des Baues erreicht werden
könne. Ist dies aber die eigentliche Bedeutung eines derartig
erteilten Konsenses, so leuchtet ohne weiteres ein, daß die
Partei, die sich mit ihm nicht bescheiden will, weil sie der
Meinung ist, daß die Polizeibehörde mit Unrecht das ortsstatutarische
Bauverbot auf das vorgelegte Bauprojekt zur Anwendung
bringe, diesen Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist
von 2 Wochen im Beschwerdewege anzugreifen hat und daß
sie mit diesem Angriff nicht warten darf, bis feststeht, ob ihr
die Gemeindebehörde ihre Zustimmung erteilen wird oder nicht.
Denn die Entscheidung, daß das Bauverbot an sich Anwendung
finde, also gerade die Entscheidung, durch welche die Partei
sich beschwert fühlt und gegen welche sie allein Abhilfe im Beschwerdeverfahren
erlangen kann, liegt schon in dem unter der
gedachten Beschränkung erteilten Baukonsense selbst.1)
Die Frage der Rechtsgültigkeit einer baupolizeilichen Verfügung
ist stets nach demjenigen öffentlichen Baurecht zu
entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung besteht.2)
Die Polizeibehörde kann in Fällen, in denen es keines
Baukonsenses bedarf, zur Gewährung eines solchen nicht
verpflichtet sein. Deshalb fehlen gegenüber einer polizeilichen
Verfügung, die sich darauf beschränkt, einen gar nicht vorgeschriebenen
Baukonsens zu versagen, die Voraussetzungen für
eine Klage, insbesondere die Verletzung eines subjektiven Rechtes
des Bauunternehmers.3s) Auf die Erteilung eines nach der
Baupolizeiverordnung gar nicht erforderlichen Konsenses hat der
Bauende keinen Anspruch. Er kann also auch nicht mit den
Rechtsmitteln der §§ 127 ff. des LVG. die Aufhebung einer
Verfügung fordern, welche es ablehnt, zu einem Baue, der
einer besonderen baupolizeilichen Legalisierung gar nicht bedarf,
auch von der Polizeibehörde in baupolizeilicher Hinsicht gar
1) Vgl. Erk. d. OVG. vom und Erk. vom 17. April 1902, Pr VBl.
12. Februar 1896, Entsch. 29 398. 23 745. .
2) Val. Erk. d. OVG. vom 2) Vgl. Erk. d. OVG. vom
24. Oktober 1894, PrVBl. 16 235 19. September 1881, Entsch. 8 311.