Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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uͤber der Generalversammlung einen Bericht. Dieser Bericht muß dem 
Verwaltungsrathe acht Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. 
Die Generalversammlung ertheilt oder verweigert nach Anhoͤrung oder 
Diskussion des Berichts die Decharge; 
e) Beschlußnahme uͤber besondere, von dem Verwaltungsrathe in der Ein- 
ladung zur Generalversammlung etwa bezeichnete Gegenstaͤnde. 
g. 30. 
Die außerotdentlichen Generalversammlungen beschaͤftigen sich nur mit 
Gegenstaͤnden, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
g. 31. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden gerichtlich oder nota- 
riell aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern 
des Verwaltungsrathes, sowie von denjenigen anwesenden Aktionairen, welche 
es wünschen, unterzeichnet. 
Titel VI. 
Bilanz, Dividende und Reservefonds. 
F. 32. 
Am 30. Juni jeden Jahres wird eine Bilanz der Akeiva und Passiva 
der Gesellschaft errichtet und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen. Oie- 
selbe muß innerhalb dreier Monate beendigt sein, und ist durch die Gesell- 
schaftsblätter zu veröffentlichen. Bei Aufstellung der Bilanz werden die Roh- 
stoffe und Materialvorräthe und Aktien nach dem laufenden Werthe, und die 
Halbfabrikate und Fabrikate nach dem auf den laufenden Werth der Rohsloffe 
basirten Fabrikpreise berechnet. Wieviel von dem Werthe der Immobilien, 
Maschinen und von zweifelhaften Forderungen abgeschrieben werden soll, be- 
stimmt der Verwaltungsrath. 
Der nach Abzug der Passiven, der Verwaltungs= und Betriebskosten, 
sowie aller sonstigen, das Unternehmen belastenden Ausgaben bleibende Ueber- 
schuß der Aktiven bildet den Jahresgewinn der Gesellschaft. 
g. 33. 
Von dem Jahresgewinne sind zunaͤchst mindestens zehn Prozent zum 
Reservefonds abzuführen. Die Generalversammlung hat zu beslimmen, wie 
viel von dem dann noch verbleibenden Reingewinne unter die Aktionaire ver- 
theilt werden soll. Für die ersten zwei Jahre, vom Tage dir erfolgten lan- 
desherrlichen Genehmigung ab, werden jedoch die geleisteten Einzahlungen mit 
fünf Prozent verzinst und von da an Diovidenden gezahlt. Z 
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