Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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auf einen Rechtspunkt ankommt, das Gutachten des Departementssyndikus bei- 
gefuͤgt werden. 
S. 156. 
Außer der Aufnahme der Bepfandbriefungsraxen liegt den Landschafts- 
Departementskollegien nach dem Gesetze vom 1. Juli 1834. auch die Aufnahme 
der Subhaslationstaren aller zur Bepfandbriefung geeigneten Güter ihres De- 
partements ob. .- 
Die ernannte Taxkommission macht dem betreffenden Kreisgericht durch 
Vermittelung der Departementsdirektion von dem Zeitpunkte der Aufnahme 
solcher Taxen Anzeige, worauf das Kreisgericht den Subhastations-Interessenten 
davon Mittheilung macht und ihnen anheimstellt, dabei ihr Interesse wahrzu- 
nehmen. 
F. 157. 
Die zum Zwecke der Subhastation aufgenommenen Taren unterliegen 
keiner Superreoision der Generallandschafts-Direktion. s 
F. 158. 
Wird von dem Besiszer eines bepfandbrieften Gutes bei der Landschafts- 
Direktion auf Ertheilung eines Abschreibungs= und Liberationskonsenses in Be- 
treff einzelner Gutszubehörungen, oder auf Ertheilung eines Unschädlichkeits- 
Attestes, oder endlich eines Permutationskonsenses nach dem Gesetze vom 
13. April 183 41. angetragen, so hat die betreffende Departementsdirektion unter 
Jugrundelegung der vorhandenen Tare und, soweit diese vollsiändigen Anhalt 
nicht gewährt, durch eine von einem Mitgliede des Kollegiums aufzunehmende 
Lokalrecherche fesizusiellen und in Zahlen auszusprechen, welchen Einfluß der 
Abgang des Trennstückes auf den Taxwerth des Gutes hat, und danach die 
Zulässigkeit des Antrages zu prüfen. Soweit das landschaflliche Interesse durch 
dieselbe berührt wird, und sofern das Trennslück über zwanzig Morgen Flächen- 
Inhalt hat, bedarf die desfallsige Urkunde der mittelst morioirenden Berichtes 
nachzusuchenden Bestätigung der Generaldirektion. 
Ist das Trennstuck in der Tare gar nicht angesprochen, so beschließt das 
Departeinentskollegium, auch wenn es sich um Abschreibung einer größeren 
Fläche handelt, selbsiständig. 
Kapitel Xl. 
Von der Ausfertigung der Pfandbriefe und deren Kupons. 
F. 159. 
Nachdem die endliche Festsetzung der Bepfandbriefungstare in der regle- 
mentsmäßig vorgeschriebenen Weise erfolgt und deren Resultat dem betreffenden 
Gutsbesitzer mitgetheilt worden, hat der letztere, wenn er eine Pfandbriefsan- 
leihe zu erhalten wünscht, seinen bezüglichen Antrag vollständig substankürt ein- 
Jahrgang 1857. (Ne. Aall.) 131 zureichen
	        
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