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zureichen und nachzuweisen, wie er der Pfandbriefsanleihe die prioritaͤtische Ein-
tragung sichern konne und wolle.
K. 100.
Bei neuen Pfandbriefsbewilligungen muß der Gutsbesitzer da, wo die
Resultate der Regulirung und Diensiablösung noch nicht ohne Vorbehalt im
Hypothekenbuche vermerkt worden, auf die gesetzliche Befugniß, die Abfindungs-
landungen und Renten zur Deckung der Retablissementskosten zu veräußern oder
prioritälisch zu verpfänden, ausdrücklich Verzicht leisten und diesen Verzicht
Hubr. II. ins Hypothekenbuch eintragen lassen.
g. 161.
Findet die betreffende Departementsdirektion die Bewilligung der Pfand-
briefe nach den bestehenden Grundsätzen nicht zulässig, so setzt sie den Ansu=
chenden sofort davon in Kenntniß. Unterliegt aber die Bewilligung keinem
Bedenken, so wird das Gesuch der nächsten Versammlung des Departements-=
Kollegiums vorgelegt und der betreffende Gutsbesitzer vorläufig davon be-
nachrichtigt.
Das Departementskollegium setzt demnächst auf den Grund eines schrift-
lichen Gutachtens des Departementssyndikus durch Mehrheie der Stimmen
unter Vorbehalt der Genehmigung der Generallandschafts-Direktion die zu be-
willigende Pfandbriefsanleihe fest.
Kann der Gutsbesitzer die vorschriftsmatßige Priorität nur für eine von
ihm mit vier Prozent zu verzinsende Pfandbriefsanleihe beschaffen, beantragt er
aber gleichwohl Ausfertigung vier Prozent Zinsen tragender, also von ihm mit
vier und ein halb Prozent zu verzinsender Pfandbriefe, so isi das Departemems-=
Kollegium zur Ausfertigung derselben, wenn nicht sonstige Bedenken entgegen-
stehen, befugt. Alsdann wird das überschießende ein halb Prozent zur näch-
sien freien Stelle besonders in das Hypothekenbuch eingetragen.
Die Zulässigkeit dieser Eintragung außerhalb der reglementsmäßig fest-
gestellten zwei Driktel des Taxwerthes wird jedoch bis dahin, wo der eigen-
thümliche Fonds das durch die Allerhöchsie Kabinetsorder vom 11. Mai 1848.
festgesiellte Normalquantum noch nicht erreicht hat, und in dem Falle, daß sol-
ches sich vermindern sollte, und bis dahin, daß es wiederum erfüllt isi,
suspendirk.
Auch darf die Landschaft sich den Privat-Hypothekglaubigern und Real-
berechtigten gegenüber, welche diesem ein halb Prozent Zinsen vorstehen, im
Exekutions-, Sequesirations-, Subhastations= und Konkursverfahren nur der
allgemeinen, jedem Privat-Hypothekglaubiger zustehenden Rechte, nicht ihrer be-
sonderen Privilegien bedienen.
Hinsichtlich der in Folge dessen entstehenden Zinsausfälle finden die
Bestimmungen der P. 214. 287. Anwendung.
K. 162.
Die Ausgabe und Eintragung von Pfandbriefen, welche auf ein bestimm-
tes