Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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gen. Der Departememssdirektion bleibt es zwar überlassen, auf besonderen An- 
ag des Gutsbesitzers die Ausfertigung der Pfandbriefe und die weitere Hypo- 
thekenoperation zu veranlassen; bevor jedoch die Generaldirektion die Anleihe 
genehmigt hat, oder, bevor, wenn diese versagt und der Rekurs an den Engeren 
Ausschuß ergriffen wird, die Zustimmung des letzteren ertheilt ist, darf die Aus- 
händigung der Pfandbriefe nicht erfolgen. 
S. 107. 
Die Intabulation der ausgestellten Obligation resp. die Umschreibung des 
der Landschaft cedirten Dokumenks wird, nachdem nöthigenfalls mit dem be- 
treffenden Kreisgerichte oder den von demselben ernannten Intabulationskommis- 
sarien eine vorherige Kommunikation slattgefunden, in einem zu dem Ende am 
Sitze des Hypothekengerichts anzuberaumenden Termine in Gegenwart der ge- 
richtlichen Intabulationskommissarien und des von der Departementsdirektion 
zu diesem Zwecke abgeordneten Mitgliedes oder des dazu kommitlirten Syn-= 
dikus vollzogen. 
Auf das Dokument wird sodann die Ingrossationsnote und ein Vermerk 
dahin gesetzt: 
aß auf Höhe des verschriebenen Oarlehns Neue Pfandbriefe ausgefer- 
tigt seien und demzufolge der Landschaft eine Oisposition über das Dar- 
lehnskapinal zwar zum Zweck der Befriedigung von Pandbriefsinhabern 
und der Einlosung von Pfandbriefen, außerdem aber nur soweit zustehe, 
als vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Verkehr 
zuruckgezogen und kassirt, oder durch richterliches Erkenntniß amortisirk, 
oder endlich nach Kündigung und Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefs- 
rechts prakludirk ist. 
Die gerichtlichen Intabulationskommissarien haben sich durch Vergleichung 
der Gesammtsumme der vorgelegten Pfandbriefe und des Zinsfußes derselben 
mit dem Hypothekendokumente zu überzeugen, daß der Pfandbriefsbetrag durch 
die Hypothekbeslellung gedeckt wird; zur Beglaubigung und auf Grund der 
ihnen dieserhalb zustehenden Kontrolle vollziehen sie sodann die Pfandbriefe, 
welche den landschaftlichen Kommissarien mit dem Hypothekendokumente ausge- 
liefert werden. 
Ueber diesen Akt wird ein doppeltes Protokoll aufgenommen, von welchem 
das Gericht und die Landschaft je ein Exemplar erhälk. 
Für den Randowschen Kreis der Vorpommerschen Departementsdirektion 
treten der Generallandschafts -Direktor und der Generallandschafts-Syndikus 
als landschaftliche Intabulationskommissarien ein= für allemal ein. 
In Fällen, wo nach dem Ermessen der betreffenden Landschaftsdirektion 
durch dieses Verfahren unverhältnitzmäßige Kosien entstehen, kann die Intabu- 
lation auch auf Grund bloßer, in lorma prohante ergehender Requisttion der 
Landschaftsdirektion an das betreffende Gericht erfolgen. 
  
F. 168. 
Die so ausgefertigten Pfandbriefe werden in das Landschaftsregister ein- 
gekragen
	        
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