— 984 —
rerlangen kann, daß sich der Pfandgldubiger zuerst an das Grundslück halte,
keine Amvendung. « «
Der Verkauf der abgepfändeten Effekten im Wege der Auktion wird
durch Requisition des Gerichts bewirkt.
In Betreff der in Beschlag genommenen Gutzsinventariensiücke können
nur diesenigen Gegenstände zur Auktion gestellt werden, welche als Superinven-
tarienstücke zu betrachten sind.
Die Oirektion erkheilt daher in einem solchen Falle einem Landschafts-
rathe oder Kreisdepurirken den Auftrag, in Gemäßheit der Vorschriften des
9. 97. 8c. der Allg. Gerichtsordnung Th. I. Tit. 24. nöthigenfalls an Ort
und Stelle zu untersuchen, ob sich dergleichen Inventarienstücke, welche ohne
Nachrheil des Wirthschaftsbelriebes füglich entbehrt werden können, darunter
befinden, und diese von dem nothwendigen Gutsinventarium, als dem eigentli-
chen Gutszubehör, abzusondern.
. 17.
Geht aus dem Berichte des Exekutors mit Räücksicht auf den Betrag
des Zinsenrücksiandes und die übrigen obwaltenden Umstände hervor, daß die
Mobiliarerekution kein genügendes Resullat gewähren würde, oder findet die
Departementsdirektion die Anwendung dieses Erekurionsmittels sonst bedenklich,
so ist die Landschaft befugt, sogleich von diesem Exekutionsgrade abzugehen,
ohne folchen erst weiter zu verfolgen. Oie Direktion schreiter vielmehr in die-
sem, sowie in dem Falle, wenn aus dem Erlöse der abgepfändeten Effekten der
insenrückstand und die Kosien der Exekution nicht gedeckt werden, sofort zur
Immobiliarerekution.
. 180.
Die Immobiliarerekution ist entweder Sequestration oder Subhastation.
F. 181.
Wenn ein Gut im Interesse der Landschaft in Segquestration ge-
nommen worden, so ertheilt die Departementsdirektion einem Landschaftsrakhe
oder Landschaftsdeputirten den Auftrag, unter Zuziehung des Syndikus, oder
bei dessen Verhinderung, einer Gerichtsperson, die Sequesiration des Gutes
einzuleiten.
Jum Gutskurator oder Sequestrationskommissarius wird ein Landschafts-
rath, ein Deputirter, oder endlich ein Assozürter ernannt, welchem die unmittel-
bare Leitung der Sequestration obliegt.
Der Seguestrationskommissarius erhält als Honorar für die Führung
einer Sequestration über ein Gutsobjekt bis zum Tarwerthe von 25,000 Rchlrn.
2 Rthlr. pro Mille, von dem Mehrbetrage der Taxe 1 Rthlr. pro Mille jährlich.
Vergütigung für Reisen bei verpachteten Gütern wird nicht, bei selbstbe-
irthschafteren aber mit 15 Sgr. pro Meile gewährt.
K. 182.