Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 182. 
Befindet sich das unter Sequestration zu stellende Gut in eigener Admi- 
nisiration des Besitzers, so wird die Wirthschaftsführung zunächst einem Seque- 
ster anverrraut, der entweder unmittelbar oder auf Vorschlag der zur Einleitung 
der Sequestration ernannten Kommission von der Landschaftsdirektion zu be- 
stallen und mit der erforderlichen Instruktion zu versehen ist. 
V. 183. 
Auf die eingegangenen Verhandlungen über die Segquestrationseinleitung 
erläßt demnächst die Landschaftsdirektion die nöthigen Verfügungen, ertheilt in 
den dazu geeigneten Fällen ihre von der Kommission vorbehallene Genehmi- 
gung zu den getroffenen Maahregeln, und bewilligt mit Zustimmung des Land- 
schafts-Oepartementskollegiums die nöthigen Retablissementsgelder. 
Nur in dringenden Fallen, wo erhebliche Gefahr im Verzuge, ist die 
Departementodirektion befugt, die Veransgabung unerläßlicher Vorschüsse selbst- 
ständig zu verfügen, vorbehaltlich jedoch der Verpflichtung, die Verfügung bei 
der nächsten Depart töverse lung vor dem Kollegium zu justiffziren, event. 
zu vertreten. Hierbei muß dieselbe jedoch siets im Auge behalten, daß nur im 
Nothfalle, und wenn es die Konservation des Gutes und die Sicherung des 
eigenen Interesses der Landschaft unumgänglich erfordert, und nur, wenn vor- 
auszusehen ist, daß die zum Besten des Gutes zu verwendenden Vorschüsse der- 
einst aus den Revenüen oder den Kaufgeldern des Gutes wieder erstattet werden 
können, dazu die Vorschüsse aus dem ecigenthümlichen Fonds des Landschafts- 
Departements und nöthigenfalls aus dem Toralitätsfonds der Gencralland= 
schafts-Oirektion hergegeben werden können, und dag zu weit aussehenden Ver- 
besserungen und neuen Anlagen dergleichen Verwendungen niemals geschehen 
dürfen. 
Der Generallandschafts-Oirektion ist zuvor die Nothwendigkeit der Aus- 
gabe darzuthun, wenn die erforderlichen Gelder aus dem Totalitätsfonds vor- 
geschossen werden müssen. 
Die Landschaftsdirektionen sind verpflichtet, wenn sie von der General= 
landschafts--Direktion Vorschüsse zur Deckung rückständiger Pfandbriefszinsen 
und zum Retablissement sequcsirirter Güter erhalten haben, alljährlich Listen 
darüber in vier Eremplaren, von denen einer jeden der anderen ODirektionen ein 
Exemplar mitzutheilen ist, der Generallandschafts-Direktion einzureichen, worin 
bei jedem Gute mit Unterscheidung der Retablissementsvorschüsse und Zinsreste 
zu bemerken ist, wodurch der Vorschuß veranlaßt worden, und wezhalb dessen 
Wiedereinziehung noch nicht hat geschehen können. 
  
* 
Der Sequestrationskommissarius führt als nächster Vorgesetzer des land- 
schastlichen Sequesters die unmittelbare Oirektion und Beaufsichtigung der gan- 
zen inneren und äußeren Wirthschaft, in welcher Beziehung er ganz an die 
Stelle des Gutsbesitzers tritt. 
Johrgang 1857. (Ir. 4811.) 132 F. 185.
	        
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