Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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F. 185. 
Der Sequesirationskommissarius hat daher hauptsächlich das Verfahren 
des Sequesters zu kontrolliren, ihn überall zu seiner Schuldigkeit anzuhalten und 
bei dessen Administration in den Fällen einzuschreiten, welche in der für den 
Sequester ertheilten Instruktion angedeutet sind. Insbesondere muß er den 
Sequester über den Ort, die Gelegenheit und den Preis in Betreff des Ver- 
kaufs der Gutserzeugnisse, oder wie dieselben sonst zu nutzen seien, zur rechten 
Jeit instruiren, Verträge über bedeutende Quantitäken, wenn sich Gelegenheit 
dazu darbieter, selbst abschließen, den Sequester zur prompten Ueberreichung 
der von ihm anzufertigenden Wochenzettel und Administrationsrechnungen und 
zur getreuen Ablieferung der baaren Besiände an die Landschaftskasse oder an 
wen sonst die Zahlung auf ausdrückliche Autorisation der Landschaftsdirektion 
und seine Anweisung erfolgen soll, anhalten und namentlich wenigstens viertel- 
jahrlich einmal die ganze Wirthschaft an Ort und Stelle revidiren. 
S. 186. 
Diejenigen Wirthschaftsrubriken, welche schwer zu administriren und zu 
kontrolliren sind, als Brau= und Brennereinutzung, Fischerei, Jagd, die Nutzung 
der Kühe r2c., müssen wo moglich, jedoch nicht über Jahresfrist hinaus, unter 
Zuziehung des Gutsbesitzers von dem Segquestrationskommissarius verpachtet, 
und die darüber von ihm abgeschlossenen Kontrakte der Landschaftsdirektion zur 
Beslätigung eingereicht werden. 
S. 187. 
Wenn es auf Ergänzung des Inventariums oder auf andere Retablise- 
ments ankommt, so hat der Segquesirationskommissarius nach erhaltener Auto- 
risation der Landschaftêdirektion für den Ankauf der fehlenden Invenrariensüücke 
und die gehörige Verwendung der Retablissementsgelder zu sorgen. 
. 188. 
Bei vorzunehmenden Reparaturen und Neubauten muß er die Noth- 
wendigkeit derselben pflichtmäßig prüfen, und der Regel nach durch ein Attest 
eines Bauverständigen bescheinigen, auch, sobald sich die Kosten wahrscheinlich 
über funfzig Thaler belaufen, einen Bauanschlag dem der Landschaftsdircktion 
zu erstattenden gutachtlichen Berichte beifügen. 
Genehmigt die Landschaftsdirektion den Bau, so muß der Kommissarius 
bei Bauten von einiger Bedeutung die Ausführung des Baues an den mindestl- 
fordernden Baumeister ausbieten und, wenn sich gegen dessen Qualiftkation und 
Sicherheit keine gegründete Aussiellung machen läßt, mit diesem den Entreprise- 
Kontrakt abschließen und der Landschaftsdirektion zur Genehmigung überreichen. 
F. 189. 
Wemnn der Gutsbesitzer Beschwerden gegen das Verfahren des Sequesters 
oder
	        
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