Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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richtlichen als außergerichtlichen Angelegenheiten, einschließlich auch aller der- 
jenigen Faͤlle, wo die Gesetze Spezialvollmacht erfordern, zu vollziehen. 
F. 192. 
Dem Segquestrationskommissarius liegt ferner ob, wenn dem Gute Pa- 
tronatsrechte zustehen, die Kirchenrechnungen und Kirchenkasse zu reovidiren, 
Määngel zu rügen, deren Abstellung zu bewirken und event. Decharge zu er- 
bheilen. 
S. 19. 
Sobald die Rechnung des Segquesters dem Segquestrationskommissarius 
behändigt worden, muß derselbe genau prüfen, ob die Totalsumme des Ma- 
nuals mit der Totalsumme des Journals übereinsiimmt, ob die erforderlichen 
Beläge der Rechnung beigefügt sind, sich in Ansehung der nicht durch Beläge 
zu justifizirenden Posten, als Wirthschaftsbedarf, Futter für das Vieh, krepirtes 
Bieh rc., von der Richtigkeit der Angabe durch Nachfragen und bei den öffent- 
lichen Abgaben und dem Gesinde= und Tagelohn sich durch Einsicht der Quit- 
tungsbücher von deren Berichtigung Ueberzeugung verschaffen, die vorgefundenen 
Mängel und Unrichtigkeiten in der Rechnung von dem Sequester sofort berich- 
tigen lassen, demnächsi die Rechnung mit nachstehendem Attkesle: 
daß er vorsiehende Rechnung mit dem Jonnal und den vorhandenen 
Quittungsbüchern verglichen und richtig befunden, auch in Rücksicht der 
nicht zu belegenden Posien keinen Grund habe, des Sequesters Angabe 
zu bezweifeln, 
versehen und mit einem Begleitungsberichte der Landschaftsdirektion zur Re- 
vision überreichen, und endlich wegen der weiteren Rechnungsabnahme und der 
Beitreibung der etwanigen Defekte und des in den Händen des Segquesters be- 
findlichen baaren Beslandes die in der Instruktion für Segquestrationen ertheil- 
ten Vorschriften befolgen. 
F. 10 . 
Gegen den Schluß eines jeden Wirthschaftsjahres muß der Segquesira- 
tionskommissarius über den Zustand der Gutswirthschaft, die Verwendung der 
zum Retablissement des Gutes bestimmten Gelder, den Erfolg derselben, ob sich 
von einer Verpachtung ein besseres Resultat als von der Administration er- 
warten lasse, wann die völlige Befriedigung der Landschaft abzusehen sei, und 
ob es gleichwohl auch nach dieser Befriedigung rathsam sei, die Sequestration 
noch eine Zeit lang als Sicherungsmaaßregel fortdauern zu lassen, seinen voll- 
siändigen Bericht der Landschaftsdirektion erflatten. 
Entscheidet sich auf diesen Bericht die Landschaftsdirektion für die Ver- 
pachtung des Gutes, so muß der Sequesirationskommissarius unter Zuziehung 
des Besitzers die Pachtbedingungen, sowie einen Pachtanschlag entwerfen und 
g Genehmigung einreichen, sodann Pachtliebhaber durch eine in die Amts- 
lätter der Porin einzurückende Bekanntmachung zu einem Lizitationstermine 
ein-
	        
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