Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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einladen und von dem Resultat unter Einreichung der Verhandlung der Direk- 
tion zur weiteren Verfuͤgung Bericht erstatten. 
Wird er zum Abschlusse des Pachrkontrakts autorisirt, so liegt ihm die 
ungesäumte Errichtung des Kontrakts und die komraktmäßige Bewirkung der 
Uebergabe ob. 
Als Pachtbedingung mugß insbesondere aufgeslellt werden, daß der Pch- 
ter allen Remissionsansprüchen wegen Unglöücksfallen entsagen, das Gutsinven- 
tarium nach der Tare als eisern übernehmen und nach aufgehobener Seque- 
stration sich die Aufhebung der Pacht mit sechsmonatlicher Kündigungsfrist zu 
Ende des Wirthschaftsjahres ohne Entschädigung gefallen lassen müsse, auch 
die Fuhren zu Zu= und Wegreisen des Sequestrationskommissarius unentgeltlich 
üÜbernehmen. 
Unter besonderen Umständen kann jedoch bestimmt werden, daß der Päch- 
ter in solchem Falle für jedes noch nicht abgelaufene Pachtjahr einen bestimm- 
ten Abstand zu erhalten habe. 
G. 195. 
Ist das in Sequestration genommene Gut von der Segquestrationsmasse 
verpachtet, auch über die Pachtung nicht etwa im Wege der Exekution gegen 
den Pächter auf dessen Gefahr und Kosien die Segquestration verhängk, in 
welchem Falle die obigen Bestimmungen analoge Anwendung sinden, so muß 
der Seguestrationskommissarius sorgfältige Aufsicht über die Bewirthschaftung 
des Gutes führen und strenge darauf halten, daß der Pächter seinen kontrakt- 
lichen Obliegenheiten in Konservation des Gutes und seiner Zubehörungen und 
in Bezahlung der Pachtgelder überall nachkomme, und wenn er mit den Pacht- 
geldern über acht Tage im Rücksiande bleibt, sofort auf Grund eines darüber 
mit dem Pächter zugelegten Liquidums die erekutivische Beitreibung des liqui- 
den Betrages, event. die Sequestration der Pachtung oder die anderweitige 
Verpachtung auf Gefahr und Kosien des Säumigen bei der Landschaftsdirek- 
tion, welche diese Exekutionsmaaßregeln sofort ohne prozessualisches Verfahren 
selbst verhängen kann, in Antrag bringen und die Einklagung des illiquiden 
Betrages bei dem betreffenden Gerichte bewerkstelligen. 
Bei Streitigkeiten zwischen dem von der Landschaft beslellten Pächter 
und dem Segquesirationskommissarius entscheider in allen rein wirthschaftlichen 
Gegensiänden die Landschaftsdirektion dergestalt, daß dem Pächter dagegen nicht 
der Rechtsweg, sondern nur der Rekurs an die Generallandschafts-Direktion 
offen sieht. 
Weigert sich der Pächter nach Beendigung der Pachtzeit abzuziehen, so 
sieht eb der Landschaftsdirektion frei, nach desfallsiger summarischer Verneh- 
mung desselben, durch ein Resolut dessen Exmission zu verfügen und zu bewir- 
ken, ohne daß der Pächter ein Retentionsrecht wegen etwaiger Gegenforderun- 
gen geltend machen kann. 
Im Pachrkontrakt müssen diese Berechligungen der Landschaft ausdrück- 
lich fesigestellt werden, widrigenfalls es lediglich bei den allgemeinen gesetzlichen 
Mitteln gegen den Pächter verbleibt. 
(Ar. 4811.) Auch
	        
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