Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 53 — 
maͤnner sich innerhalb acht Tagen nicht einigen koͤnnen. In diesem Falle er- 
nennt das Königliche Bergamt zu Bochum den Obmann. Verzögert einer 
der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte 
Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schiedsrichters länger als acht 
Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil beide Schiedsmän= 
ner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch spätestens innerhalb 
vier Wochen zu thun. Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet, den Fall 
der Nichtigkeit ausgenommen, kein Rechtsmittel statt. 
Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen des 
K. 167. ff. Theil I. Titel 2. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung maaßgebend. 
S. 38. 
Abänderungen des Statuts können in einer Generalversammlung mit 
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen 
beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Einberufung angedeu- 
tet war. Alle Abanderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. 
Titel IX. 
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. 
g. 39. 
Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kommissar zur Wahrneh- 
mung des Aufschterechns für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalver= 
sammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und 
ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rech- 
nungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesell- 
schaft Einsicht nehmen, und alle Anstalten der Gesellschaft inspiziren. 
S. 40. 
Die Gesellschaft hat mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Bergbau-, 
Hütten= und anderen gewerblichen Unternehmungen für die kirchlichen und Schul- 
Bedürfnisse der von ihr beschäftigten Arbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflich- 
tung dazu nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht Gemeinden 
oder anderen korporativen Verbänden und Personen obliegt, oder diese dazu 
nicht im Stande sind, auch 7 den Kosten der Polizei= und Gemeinde-Verwal- 
tung in angemessenem Verhältnisse beizusteuern, und kann, sofern dieselbe sich 
dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke, 
sowie nöthigenfalls zur Gründung neuer Kirchen= und Schul-Systeme diejeni- 
gen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung nach schließlicher Be- 
(Nr. 4590.) stim-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.