Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g. 248. 
Ist dagegen ein Pfandbrief mit oder ohne Kupons ganz oder theilweise 
vernichtet, ohne daß die Vorschriften der W. 244—247. zur Anwendung kom- 
men können, oder handelt es sich bei einem Pfandbriefe nicht um eine Vernich- 
tung, sondern ist solcher dem rechtmäßigen Besitzer wider Willen abhänden ge- 
kominen, so muß derselbe diesen Verlusi sofort der Generallandschafts-Oirektion 
anzeigen und wenigsiens einigermaßen bescheinigen. 
Oiese hat dann das Publikum durch das Amtsblatt der Regierung zu 
Stettin unter genauer Beschreibung des abhänden gekommenen Dokuments und 
Benennung des angeblich rechtmäßigen Eigenthümers von diesem Verlusie vor- 
läufig in Kenntniß zu setzen. 
Meldet sich in Folge dieser Bekanntmachung ein Drikter mit dem ab- 
handen gekommenen Pfandbriefe, so wird ihm derselbe unter Bekanntmachung 
des Sachverhältnisses ab= und ad Deposilum genommen, er selbst aber über 
den Erwerb näher vernommen und der angebliche Eigenthümer hiervon benach- 
richtigt, um, wenn der Präsentant seinem Rechte auf den Pfandbrief nichr ent- 
sagen will, die Sache mit diesem im Wege Rechtens auszumachen; dem an- 
geblichen Eigenthümer wird dabei die Kommination gesiellt, daß das angehal- 
tene Dokument auf dessen Antrag dem Präsentamen werde erxtradirt werden, 
wenn der Nachweis der angesiellten Klage in der besiummten Zeitfrist nicht ge- 
führt werden sollte. 
Die durch das landschastliche Verfahren entsiehenden Kosten tragt der 
ungerechtfertigte Pratendenk, die Landschaft kann sich aber auch an den Extra- 
hemten halten und sich aus den angesammelten Zinsen des stlreitigen Objekts 
bezahlt machen. 
F. 219. 
Sind Kupons allein abhänden gekommen, und kann deren Vernich- 
tung nicht auf die in G. 2141. s0#l. gedachte Art nachgewiesen werden, so kann 
zwar dic vorslehend angeordnete Bekanntmachung und demnächst die Amortisa- 
tion in Gemäßheit der folgenden Paragraphen auf den Antrag des früheren 
Besitzers unter den Voraussetzungen des §. 218. ebenfalls erfolgen, wird der 
Kupon aber zur Zahlung präsentirk, so kann die Zahlung der Zinsen nicht, und 
ebensowenig in dem Falle verweigerkt werden, wenn neben dem Kupon auch der 
Pfandbrief abhänden gekommen ist; nur muß der Präsentank über seinen Er- 
werb vernommen und von dem Resultate dieser Vernehmung dem angeblichen 
früheren Besitzer Nachricht gegeben werden. 
K. 250. 
Kommt ein mit oder ohne Kupons abhänden gekommener Pfandbrief 
bis zum Ablauf des sechsten Zinstermins, oder kommen allein verloren gegan- 
gene Kupons bis zum Ablauf des zweiten Zinstermins nach Erlaß der üun 
d. 248. vorgeschriebenen Bekanntmachung nicht zum Vorschein, so wird der 
Extrahent davon in Kenntniß gesetzt. 
Jahrgeng 1857. (Nr. 4811.) 134 Will
	        
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