Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tigten Reglement ausgefertigten Pfandbriefe in natura einreicht, so 
kann er deren Abloͤsung jederzeit verlangen; andernfalls bedarf es zur Abloͤsung 
derselben unter allen Umständen einer vorhergegangenen Kündigung Seitens des 
Gutsbesitzers an die Landschaft, oder dieser an jenen und der Landschaft an 
die Pfandbriefsinhaber. 
K. 200. 
Die Kündigung dieser Pfandbriefe kann nur für den Weihnachts= oder 
Johannis-Termin erfolgen. 
Der Gutsbesitzer muß, wenn er zur Kündigung schreitet: 
a) seinen Kündigungsantrag späteslens acht Monate vor dem Zahlungstage, 
also spätestens am 24. Oktober, wenn die Zahlung im Johannistermine 
des folgenden Jahres geschehen soll, oder aber am 24. April, wenn die 
Zahlung im nächsten Weihnachtskermine bezweckt wird, der General- 
Direktion einreichen; 
zur Sichersiellung, daß er die übernommene Verpflichtung zur Zahlung 
der Valuta, sowie der entstehenden Kosten pünktlich erfüllen werde, mit 
dem Kündigungsantrage, wenn der Kurswerth der Pfandbriefe dann 
deren Nennwerth erreicht oder übersteigt, fünf Prozent der gekündigten 
Summe, wenn der Kurswerth der Pfandbriefe aber den Nennwerth 
derselben nicht erreicht, neben diesen fünf Prozent den Betrag der Diffe- 
renz zwischen diesen beiden Werthen baar einzahlen oder sicherstellen, 
widrigenfalls auf den Kündigungsantrag keine Rücksicht genommen wer- 
den kann. 
„ 
S. 201. 
Wenn die auf ein Gut eingetragenen Pfandbriefe nicht sämmtlich, son- 
dern nur theilweise abgelbst werden sollen, so bestimmt in der Regel das 
Loos die von den sämmtlichen Pfandbriefen des bekreffenden Gures einzuzie- 
henden Stücke, falls nicht besondere, jedoch immer außer der Wahl und Will- 
kür des die Kündigung beantragenden Gutsbesitzers, bestehende Gründe vor- 
handen sein sollten, welche die Einziehung einzelner speziell bezeichneter Pfand- 
briefe des betreffenden Gutes nothwendig machen, in welchem letzleren Falle 
die Aufkündigung dieser Pfandbriefsstücke ohne Loosung für gerechtfertigt zu 
achten ist. Wie die Loosung erfolgt, bestimmt die besondere Loosungsordnung. 
* 
Die Rückzahlung der Pfandbriefsanleihe muß, den im F. 259. im Ein- 
gange gedachten Fall ausgenommen, in baarem Gelde nach dem vollen Werthe, 
und zwar spätestens am 15. Juni oder 15. Dezember prompt zur Kasse der 
Generallandschafts-Dircktion erfolgen. 
F. 263. 
Die als Garamtie eingezahlte Summe haftet sowohl für die Kündigungs= 
kosten, wie für die aus einer unterbleibenden oder verspäteten Einzahlung ent- 
stehenden Schäden. 
Soweit
	        
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