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Soweit sie baar eingezahlt ist, wird sie, sofern dies der Summe nach
möglich, bei einer Bank zinsbar belegt.
Als Konventionalstrafe ist die als Garantie eingezahlte Summe nicht zu
bekrachten; tritt daher der Fall ein, daß das Insticut statt des kündigenden
Guksbesstzers dessen aus der Kündigung hervorgehende Verpflichtungen gegen
die Pfandbriefsinhaber erfüllen muß, die dadurch erwachsenen Kosten und Scha-
den aber weniger als die eingezahlte Garantiesumme betragen, so muß der
Ueberrest dieser Garantiegelder dem Gutsbesitzer zurückgegeben werden, wogegen
im entgegengesetzten Falle der in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung
säumige Gursbesitzer den jene Garantiegelder übersieigenden Mehrbetrag der
Schäden und Kosten dem Inslitute mit Zinsen zu erstatten verpflichtet bleibt.
Bei prompter Einzahlung der Pandbriefsoaluta kommt die Garantie,
soweit sie nicht für Kosten zu reserviren, auf jene in Abrechnung.
. 264.
Kommt der Gutsbesitzer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Land-
schaft berechtigt, ihn auf die in V#. 138., 139. angegebene Weise zur Erfüllung
anzuhalten und ihre Befriedigung außersten Falls durch Subhastation herbeizu-
führen (GC. 211.).
K. 205.
Die als Regel der Ablösung dieser Pandbriefe (F. 259.) feststehende
Baarzahlung (ckr. F. 262.) erleidet in Beziehung auf die Pfandbriefsinhaber
folgende Modifikationen:
1) Wenn sich die in Folge der successive fortschreitenden Amortisation (Ka-
pitel XVII.) von einem Gute abzulösenden Pfandbriefe nicht in nalura
ausreichend in dem Amortisationsfonds vorfinden.
In diesem Falle muß der Inhaber der herbeizuschaffenden Pfand-
briefe sich den Umtausch derselben gegen andere für den Amortisations=
fonds bereits erworbene Pfandbriefe gleicher Größe gefallen lassen.
2) Wenn Pfandbriefe auf ein ursprünglich aus verschiedenen Antheilen be-
stehendes, oder zur Zeit in solche zu zerlegendes Gut, oder auf einen
ganzen Güterkompler mit solidarischer Verhaftung für die Gesammt-
summe eingetragen worden, diese solidarische Verhaftung aber aufgelöset
werden soll und es daher nöthig wird, die solchergestalt intabulirten
Pfandbriefe einzuziehen, um siatt ihrer nach Maaßgabe des Tarwerthes
der einzelnen selbstständigen abzurennenden Besiandtheile des Güter-
Komplerus neue, nur speziell auf diese einzelnen Güter aufzunehmende
Pfandbriese unter Löschung der älteren eintragen zu können.
Auch in diesem Ausnahmsfalle muß sich der Inhaber den Aus-
lausch der alteren zu löschenden gegen Pfandbriefe gleicher Größe ge-
fallen lassen, ohne daß in dieser Verpflichtung dadurch etwas alterirt
wird, daß diese Eintauschungs-Pfandbriefe nicht durch Baarzahlung der
Valuca erworben sind.
Mit Ausnahme der ad 1. und 2. bezcichneten Fälle kann kein Pfandbriefs=
(Ne. 4811.) In-