Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Soweit sie baar eingezahlt ist, wird sie, sofern dies der Summe nach 
möglich, bei einer Bank zinsbar belegt. 
Als Konventionalstrafe ist die als Garantie eingezahlte Summe nicht zu 
bekrachten; tritt daher der Fall ein, daß das Insticut statt des kündigenden 
Guksbesstzers dessen aus der Kündigung hervorgehende Verpflichtungen gegen 
die Pfandbriefsinhaber erfüllen muß, die dadurch erwachsenen Kosten und Scha- 
den aber weniger als die eingezahlte Garantiesumme betragen, so muß der 
Ueberrest dieser Garantiegelder dem Gutsbesitzer zurückgegeben werden, wogegen 
im entgegengesetzten Falle der in der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung 
säumige Gursbesitzer den jene Garantiegelder übersieigenden Mehrbetrag der 
Schäden und Kosten dem Inslitute mit Zinsen zu erstatten verpflichtet bleibt. 
Bei prompter Einzahlung der Pandbriefsoaluta kommt die Garantie, 
soweit sie nicht für Kosten zu reserviren, auf jene in Abrechnung. 
. 264. 
Kommt der Gutsbesitzer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Land- 
schaft berechtigt, ihn auf die in V#. 138., 139. angegebene Weise zur Erfüllung 
anzuhalten und ihre Befriedigung außersten Falls durch Subhastation herbeizu- 
führen (GC. 211.). 
K. 205. 
Die als Regel der Ablösung dieser Pandbriefe (F. 259.) feststehende 
Baarzahlung (ckr. F. 262.) erleidet in Beziehung auf die Pfandbriefsinhaber 
folgende Modifikationen: 
1) Wenn sich die in Folge der successive fortschreitenden Amortisation (Ka- 
pitel XVII.) von einem Gute abzulösenden Pfandbriefe nicht in nalura 
ausreichend in dem Amortisationsfonds vorfinden. 
In diesem Falle muß der Inhaber der herbeizuschaffenden Pfand- 
briefe sich den Umtausch derselben gegen andere für den Amortisations= 
fonds bereits erworbene Pfandbriefe gleicher Größe gefallen lassen. 
2) Wenn Pfandbriefe auf ein ursprünglich aus verschiedenen Antheilen be- 
stehendes, oder zur Zeit in solche zu zerlegendes Gut, oder auf einen 
ganzen Güterkompler mit solidarischer Verhaftung für die Gesammt- 
summe eingetragen worden, diese solidarische Verhaftung aber aufgelöset 
werden soll und es daher nöthig wird, die solchergestalt intabulirten 
Pfandbriefe einzuziehen, um siatt ihrer nach Maaßgabe des Tarwerthes 
der einzelnen selbstständigen abzurennenden Besiandtheile des Güter- 
Komplerus neue, nur speziell auf diese einzelnen Güter aufzunehmende 
Pfandbriese unter Löschung der älteren eintragen zu können. 
Auch in diesem Ausnahmsfalle muß sich der Inhaber den Aus- 
lausch der alteren zu löschenden gegen Pfandbriefe gleicher Größe ge- 
fallen lassen, ohne daß in dieser Verpflichtung dadurch etwas alterirt 
wird, daß diese Eintauschungs-Pfandbriefe nicht durch Baarzahlung der 
Valuca erworben sind. 
Mit Ausnahme der ad 1. und 2. bezcichneten Fälle kann kein Pfandbriefs= 
(Ne. 4811.) In-
	        
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