Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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tements, in welchem das Gut belegen, durch Loosung diejenigen Pfandbriefs- 
Nummern ermittelt, welche zur Kündigung bestimmr sind. 
Es meten sodann alle diejenigen Vorschriften ein, welche in §. 200. 2c. 
bei Kündigung der alten Pfandbriefe vorgeschrieben sind, nur mit der Modifi= 
kanon, daß die Kommination beim Aufrufe nur dahin gestellt wird: 
daß die Valuta für Gefahr und Rechnung der säumigen Gläubiger und 
ohre Verzinsung im landschaftlichen Depositorio werde aufbewahrt 
werden. 
Diese Verwarnung wird demnachst realisirt. 
Durch die F. 280. beschriebene Hypothekenoperation wird das Pfand- 
briefskapital sodann gelöscht und zwar im Betrage der nicht eingelieferten 
Pfandbriefe auf Grund der pflichtmäßigen Bescheinigung der Landschaftsdepar- 
tements-Direktion, daß das Pfandbriefsbapital mit den rücksländigen Zinsen 
ad Depositum genommen und nur gegen Einlieferung der Pfandbriefe werde 
ausgezahlt werden. 
S. 252. 
Im Uebrigen finden alle vorstehend (§. 260. sel.) hinsichtlich der Kün- 
digung der alten Pfandbriefe gegebenen Vorschriften hier Anwendung. 
Der Fall des F. 265. ald 1. findet bei neuen Pfandbriefen nicht start. 
Die Vertheilung der für neue Pfandbriefe eingetragenen Pfandbriefs- 
Hypothek-Kapitalien wird in dem in §. 265. ad 2. gedachten Falle lediglich 
und ohne weitere Förmlichkeit oder Kündigung durch eine Hypothekenoperation 
auf Grund desfalls landschaftlicherseits auszustellenden Konsenses vollzogen. 
Kapitel XVI. 
Von der Amortisation der Pfandbriefe. 
S. 283. 
Die Besitzer der bepfandbrieften Güter sind (§. 2.) verpflichtet, von der 
auf ihren Gütern schon haftenden oder darauf neu einzutragenden Pfandbriefs- 
schuld vier, resp. vier ein halb Prozent Zinsen und erforderlichenfalls den früher 
entrichteten Quiktungsgroschen bis zu einer Höhe von ein Sechstel Prozemt in 
den halbjährlichen Zinsrerminen Johannis und Weihnachten nach wie vor zu 
zahlen. Die Verpflichtung zu solcher Verzinsung der auf ihren Gütern haf- 
kenden gesammten Pfandbriefsschuld dauert für die Pfandbriefsschuldner so 
lange unvermindert fort, bis durch die Verwendung der Zinsenersparnisse von 
ein halb und resp. zwei Drittel Prozent und der efwaigen frei illig erhöhren 
Amortisationsbeiträge zur Einlösung von Pfandbriefen, behufs der Amortisation 
nach den desfallsigen näheren Beslimmungen dieses Kapitels (ctr. S. 290.), die 
theilweise Löschung der Pfandbriefsschuld der Güter zulässig wird, wo dann 
die Verpflichtung zur weiteren Verzinsung der gelöschten Pfandbriefsbeträge, 
zum Zwecke der beschleunigten Amorkisation des noch nicht getilgten Restes der 
Mandbriefsschuld, aufhört. 
(Nr. 4511.) 135“ S. 284.
	        
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