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S. 284.
Die hieraus hervorgehenden Zinsersparnisse von resp. ein halb oder zwei
Drittel Prozent werden in ihrer Allgemeinheit zunächst temporair dazu ver-
wandt, die sämmtlichen landschaftlichen Fonds bis zu der in dem Allerzocchsten
Erlaß vom 11. Mai 1848. (Gesetz= Samml. S. 137.) besiimmten Höhe zu dem
Zweck zu verstärken, daß sie eine genügende und solide Reserve für Zeiten all-
gemeiner Kalamität gewähren urd ihr Zinsertrag zur vollständigen Deckung
der gesammtn Werwaltungskosten ausreicht. Oiese Verstärkung kann durch
freien Ankauf Pommerscher Pfandbriefe an der Börse erfolgen.
d. 265.
Wenn der im H. 284. erwähnte Zweck durch die temporaire Verwen-
dung der Zinsenersparnisse erreicht ist, so werden von da ab die weiteren Zinsen-
Ersparnisse von ein halb resp. zwei Drittel Prozent einem dann zu bildenden
General-Amorrisationsfonds halbjährlich überwiesen.
An diesem nehmen alle Güter, welche für dieses Halbjahr zur Amorti-
sation bereits verstatter, Pro ratn des auf ihnen radizirten Pfandbriefs-
Kapitals Theil.
Die Resultate der Amortisation, somit das Antheilsrecht jedes Gutes
an den General-Amortisationsfonds, werden halbjährlich berechnet und auf
das Spezial-Amortisationskonto jedes Gutes übertragen.
F. 230.
Die nach dem Zeitpunkte, von welchem ab die Verwendung der Zins-
Ersparnisse zur Verstarkung der landschaftlichen Fonds begonnen, mit neuen
oder vergrößerten Pfandbriefsanleihen dem Insiitute hinzugetretenen oder später
hinzutretenden Gutsbesitzer müssen von diesen Anleihen die Zinsersparnisse in
der vorgedachten Höhe — bevor sie an der Pfandbriefsamortisation Theil
nehmen — für einen eben so langen Zeitraum, als es rücksichtlich der vorher
bewilligten Pfandbriefe zu den landschaftlichen Fonds geschieht, zum General=
Amortisationsfonds abführen lassen. Sollte jedoch der eigenthümliche Fonds
die im F. 28 4. bezeichnete Höhe nicht oder nicht mehr erreichen, so ist der
Engere Ausschuß berechtigt zu beschließen, denselben durch jene Ersparnisse,
soweit erforderlich, komplettiren zu lassen.
Ein Gleiches sindet statt rücksichtlich derjenigen Gutsbesitzer, auf deren
Gütern ehemalige Goldpfandbriefe haften, in Betreff dieser Goldpfandbriefe,
da für diese noch keine Zinsersparnisse zum eigenthümlichen Fonds einzuziehen
gewesen.
. 287.
Kann bei der Sequestration eines Gutes in dem im F. 161. gedachten
Falle das besonders eingetragene ein halb Prozent Zinsen nicht gedeckt werden,
so wird durch diesen Verlust die Abführung des zur Amortisatlon bestimmten
Zinsüberschusses unterbrochen, und nimmt das Git bis dahin, daß die Abfüh-
rung