Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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S. 284. 
Die hieraus hervorgehenden Zinsersparnisse von resp. ein halb oder zwei 
Drittel Prozent werden in ihrer Allgemeinheit zunächst temporair dazu ver- 
wandt, die sämmtlichen landschaftlichen Fonds bis zu der in dem Allerzocchsten 
Erlaß vom 11. Mai 1848. (Gesetz= Samml. S. 137.) besiimmten Höhe zu dem 
Zweck zu verstärken, daß sie eine genügende und solide Reserve für Zeiten all- 
gemeiner Kalamität gewähren urd ihr Zinsertrag zur vollständigen Deckung 
der gesammtn Werwaltungskosten ausreicht. Oiese Verstärkung kann durch 
freien Ankauf Pommerscher Pfandbriefe an der Börse erfolgen. 
d. 265. 
Wenn der im H. 284. erwähnte Zweck durch die temporaire Verwen- 
dung der Zinsenersparnisse erreicht ist, so werden von da ab die weiteren Zinsen- 
Ersparnisse von ein halb resp. zwei Drittel Prozent einem dann zu bildenden 
General-Amorrisationsfonds halbjährlich überwiesen. 
An diesem nehmen alle Güter, welche für dieses Halbjahr zur Amorti- 
sation bereits verstatter, Pro ratn des auf ihnen radizirten Pfandbriefs- 
Kapitals Theil. 
Die Resultate der Amortisation, somit das Antheilsrecht jedes Gutes 
an den General-Amortisationsfonds, werden halbjährlich berechnet und auf 
das Spezial-Amortisationskonto jedes Gutes übertragen. 
F. 230. 
Die nach dem Zeitpunkte, von welchem ab die Verwendung der Zins- 
Ersparnisse zur Verstarkung der landschaftlichen Fonds begonnen, mit neuen 
oder vergrößerten Pfandbriefsanleihen dem Insiitute hinzugetretenen oder später 
hinzutretenden Gutsbesitzer müssen von diesen Anleihen die Zinsersparnisse in 
der vorgedachten Höhe — bevor sie an der Pfandbriefsamortisation Theil 
nehmen — für einen eben so langen Zeitraum, als es rücksichtlich der vorher 
bewilligten Pfandbriefe zu den landschaftlichen Fonds geschieht, zum General= 
Amortisationsfonds abführen lassen. Sollte jedoch der eigenthümliche Fonds 
die im F. 28 4. bezeichnete Höhe nicht oder nicht mehr erreichen, so ist der 
Engere Ausschuß berechtigt zu beschließen, denselben durch jene Ersparnisse, 
soweit erforderlich, komplettiren zu lassen. 
Ein Gleiches sindet statt rücksichtlich derjenigen Gutsbesitzer, auf deren 
Gütern ehemalige Goldpfandbriefe haften, in Betreff dieser Goldpfandbriefe, 
da für diese noch keine Zinsersparnisse zum eigenthümlichen Fonds einzuziehen 
gewesen. 
. 287. 
Kann bei der Sequestration eines Gutes in dem im F. 161. gedachten 
Falle das besonders eingetragene ein halb Prozent Zinsen nicht gedeckt werden, 
so wird durch diesen Verlust die Abführung des zur Amortisatlon bestimmten 
Zinsüberschusses unterbrochen, und nimmt das Git bis dahin, daß die Abfüh- 
rung
	        
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