Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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rung wieder erfolgt, an dem während derselben Zeit zum Generalfonds abzu- 
führenden Ueberschusse ebenfalls keinen Theil. 
F. 288. 
Die Zinsenersparnisse von resp. ein halb und zwei Drittel Prozent jähr- 
lich, die freiwilligen Amorkisationszuschüsse und die Zinsen von beiden werden nach 
Bestimmung der Generaldirektion dazu verwandt, durch Ankauf oder Kündi- 
Jung einen gleichen Betrag an Pfandbriefen zu erwerben. 
ç Sofern der Weg der Kündigung gewählt wird, hat die Generaldirektion 
eine gleich hohe Summe nach vorgängiger Ausloosung durch solche vorschrifts- 
mäßig einzuziehen. 
Die Eingangs gedachten, für den Amortisationsfonds bestimmten Zins- 
Ersparnisse sind, auch wenn die betreffenden Zinsbeträge im Rückstand bleiben, 
aus dem eigenthümlichen Fonds der Departements vorzuschießen. 
g. 289. 
Jeder Besitzer eines bepfandbrieften Gutes kann einen außerordentlichen 
Amortisationszuschuß von mindestens einem halben Prozent jaͤhrlich in halb- 
jaͤhrigen Raten zahlen. Dieser Zuschuß verbleibt unverkuͤrzt fuͤr den Tilgungs- 
fonds seines Gutes. 
S. 290. 
Wenn die Antheilsrate eines Gutes an dem Pfandbriefsbestande des all- 
gemeinen Amortisationsfonds so hoch herangewachsen ist, daß sie mit Hinzu- 
rechnung det ekwa aus erhöbten Amortisationszuschüssen gebildeten Spezialfonds 
dieses Gutes dem zehnten Theile des Betrages der zur Zeit des Beginns der 
Amortisation darauf gehafteten Pfandbriefsschuld gleichkommt, so erfolgt auf 
Antrag des Gutsbesitzers die Löschung dieses durch die Amortisation gelilgten 
Zehntheils seiner Pfandbriefsschuld resp. Abtretung der Stelle zur anderweiten 
Benutzung mach den in 9#. 277. sell enthaltenen Grundsätzen. 
Insofern es sich um Löschung alter Pfandbriefe handelt, und diese von 
dem betreffenden Gute selbst, auf welchem sie haften, nicht hinreichend in dem 
Amortisationsfonds sich vorsinden, so werden sie auf besonders zu siellenden 
Antrag des Besitzers des bepfandbrieften Gutes durch Austausch gegen andere 
für den Amortisationsfonds bereits erworbene Pfandbriefe gleicher Große von 
den Inhabern eingezogen (ckr. F. 205.). 
g. 291. 
Ebenso steht jedem Guksbesitzer frei, sobald eine Pfandbriefssumme für 
sein Konto angesammelt sein wird, welche dem zehnten Theile der auf seinem 
Gute intabulirten Pandbriefsschuld (ckr. §.290.) gleichkommt, solche für sich 
und zu seiner Verwendung zu beanspruchen. 
K. 292. 
Die angesammelten Amortisationsbeiträge, soweit sie noch nicht eine Höhe 
erreicht haben, welche den Gutsbesitzer selbst nach §. 290. zur Verfügung 
Nr. 4811.) darüber
	        
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