Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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68)  endlich  nicht  nur  dem  vorgesehten  Bezirksamt,  dem  Oberamts-Arzt  und  dem
Kreis-Medicinalrath  auf  jedesmaliges  Verlangen  das  Impfbuch  zur  Einsicht
unter  die  Augen  zu  legen,  um  sich  von  der  richtigen  Führung  desselben  Gewißheit
  zu  verschaffen,  sondern  auch  jedem  Betheiligten  auf  Begehren  einen
beglaubigten  Auszug  daraus  zu  fertigen.
5)  Die  Kosten  der  Anschaffung  des  Impfbuchs  und  die  Belohnung  des  Impfbuchführers
  für  seine  Bemöhung  mit  demselben,  ausgenommen  die  von  den  Betheiligten
  verlangten  Auszüge,  sind  von  der  Gemeinde-Pflege  zu  bekreiten;
für  die  ebengedachtem  Auszüge  ist  der  Impfbuchführer  von  den  Betheiligten,
welche  sie  begehren,  zu  entschädigen.  Die  Größe  sowohl  der  aus  der  Gemeinde-Pflege
  zu  bestreltenden  Belohnung,  als  der  von  den  Betheiligten  zu  übernehmenden
  Gebühren  wird  von  dem  Gemeinderath  sogleich  bei  der  Anstellung
des  Impfbuchführers  festgesett.
Der  Impfbuchführer  ist  dafür  verantwortlich,  daß  das  Impfbuch  sicher  aufbewahrt
  werde.  Ausgeschriebene  Impfbücher  sind  in  Zukunft  nicht  mehr  bei  den
in  den  Händen  der  Pfarrer  befindlichen  Familien-Registern,  sondern  auf  dem
Rathhaus  da,  wo  auch  die  Bürger=  und  Beisitger-Listen  aufbewahrt  werden,
niederzulegen.
7)  Bei  jeder  öffentlichen  Impfung  hat  der  Impfarzt  besorgt  zu  seyn,  daß  die
Einträge  in  das  Impfbuch  gehbrig  vervollständigt  werden.
Jedesmal  bei  Abhaltung  des  Ruggerichts  hat  das  Bezirksamt  sich  das  Impfbuch
vorlegen  zu  lassen  und  sich  zu  überzeugen,  ob  es  vollständig  und  in  Ordnung
geführt  werde,  auch  nachzuforschen,  ob  vom  Orts-Vorstand  gegen  die  Säumigen
  das  Erforderliche  verfügt  worden  sey.  Die  enrdeckten  Gebrechen  sind  sogleich
  abzustellen.
Der  Oberamts-Arzt  und  in  den  unteramtsärztlichen  Bezirken  aus  beständigem
Auftrage  desselben  der  Unteramts-Arzt  hat  außerdem  von  Zeit  zu  Zeit,  wenn
er  ohnedieß  in  den  Ort  kommt,  dasselbe  einzusehen,  auf  das,  was  er  mangelhaft
  findet,  den  Impfbuchführer  aufmerksam  zu  machen,  und,  wenn  es  nicht
verbessert  werden  sollte,  solches  dem  Bezirksamt  anzuzeigen.

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