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68) endlich nicht nur dem vorgesehten Bezirksamt, dem Oberamts-Arzt und dem
Kreis-Medicinalrath auf jedesmaliges Verlangen das Impfbuch zur Einsicht
unter die Augen zu legen, um sich von der richtigen Führung desselben Gewißheit
zu verschaffen, sondern auch jedem Betheiligten auf Begehren einen
beglaubigten Auszug daraus zu fertigen.
5) Die Kosten der Anschaffung des Impfbuchs und die Belohnung des Impfbuchführers
für seine Bemöhung mit demselben, ausgenommen die von den Betheiligten
verlangten Auszüge, sind von der Gemeinde-Pflege zu bekreiten;
für die ebengedachtem Auszüge ist der Impfbuchführer von den Betheiligten,
welche sie begehren, zu entschädigen. Die Größe sowohl der aus der Gemeinde-Pflege
zu bestreltenden Belohnung, als der von den Betheiligten zu übernehmenden
Gebühren wird von dem Gemeinderath sogleich bei der Anstellung
des Impfbuchführers festgesett.
Der Impfbuchführer ist dafür verantwortlich, daß das Impfbuch sicher aufbewahrt
werde. Ausgeschriebene Impfbücher sind in Zukunft nicht mehr bei den
in den Händen der Pfarrer befindlichen Familien-Registern, sondern auf dem
Rathhaus da, wo auch die Bürger= und Beisitger-Listen aufbewahrt werden,
niederzulegen.
7) Bei jeder öffentlichen Impfung hat der Impfarzt besorgt zu seyn, daß die
Einträge in das Impfbuch gehbrig vervollständigt werden.
Jedesmal bei Abhaltung des Ruggerichts hat das Bezirksamt sich das Impfbuch
vorlegen zu lassen und sich zu überzeugen, ob es vollständig und in Ordnung
geführt werde, auch nachzuforschen, ob vom Orts-Vorstand gegen die Säumigen
das Erforderliche verfügt worden sey. Die enrdeckten Gebrechen sind sogleich
abzustellen.
Der Oberamts-Arzt und in den unteramtsärztlichen Bezirken aus beständigem
Auftrage desselben der Unteramts-Arzt hat außerdem von Zeit zu Zeit, wenn
er ohnedieß in den Ort kommt, dasselbe einzusehen, auf das, was er mangelhaft
findet, den Impfbuchführer aufmerksam zu machen, und, wenn es nicht
verbessert werden sollte, solches dem Bezirksamt anzuzeigen.
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