Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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schen  Provinziallandtages  die  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853.  unter

den  Modifikationen  des  Titel  VIII.  derselben  hierdurch  verleihen,  wonach  Sie

das  weiter  Erforderliche  zu  veranlassen  haben.  «  .
Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen.
Potsdam,  den  5.  Januar  1857.

Friedrich  Wilhelm.

v.  Westphalen.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  4595.)  Konzessions-  und  Bestaͤtigungs-Urkunde  fuͤr  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft,
  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Posen  uͤber
Gnesen  nach  Bromberg.  Vom  12.  Januar  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  1.

Nachdem  die  Oberschlesische  Eisenbahngesellschaft  in  ihrer  Generalversammlung
  vom  25.  August  1856.  die  Anlage  einer  Eisenbahn  von  Posen  über
Gnesen  nach  Bromberg  beschlossen  hat,  wollen  Wir  zum  Bau  und  Betriebe
der  bezeichneten  Eisenbahn  hierdurch  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  ertheilen,
  auch  den  Uns  vorgelegten  Nachtrag  zum  Statute  der  Oberschlesischen
Eisenbahngesellschaft  hiermit  beslätigen.

Zugleich  verordnen  Wir,  daß  auf  das  Posen-Bromberger  Eisenbahn-Unternehmen
  die  in  dem  Gesetze  über  die  Eisenbahn=  Unternehmungen  vom
3.  November  1838.  enthaltenen  Vorschriften,  insbesondere  diejenigen  über  die
Expropriation,  imgleichen  das  Gesetz  über  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende
  Abgabe  vom  30.  Mai  1833.,  Anwendung  finden  sollen.

Die  gegenwärtige  Konzessions=  und  Bestätigungs-Urkunde  ist  nebst  dem
Statutnachtrage  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veroffenrlichen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Instegel.
Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  Januar  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  Simons.

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