Der Deichverband hat die auf dem Deiche oder dem Deichgebiete erforderlichen
Wege und Bruͤcken — mit Ausnahme derjenigen Bruͤcken, welche in Folge
der Durchfuͤhrung von Entwaͤsserungsgaͤngen durch den Deich oder durch das
Deichgebiet nothwendig sind, und deren Kosten daher von der betreffenden Entwaͤsserungsgenossenschaft
getragen werden muͤssen — anzulegen und zu unterhalten.
Ausgeschlossen von dieser Verpflichtung bleibt der Weg auf dem Deiche
von Danzig bis zur Bohnsacker Faͤhre, so lange der Staat von seiner Befugniß,
auf dieser Strecke eine Chaussee zu unterhalten, Gebrauch macht. — Die
Unterhaltung der öffentlichen Wege im Binnenlande des Deichverbandes verbleibt
zwar den bisher dazu Verpflichteten, jedoch ist die Deichverwaltung gehalten,
darauf zu sehen, daß die Wege im Werder stets in gutem Stande gehalten
werden, und namentlich ist der Deichhauptmann berechtigt, als steter
besonderer Beauftragter der Ortspolizeibehörde für diesen Zweck, die Verpflichteten
zu ihrer Schuldigkeit anzuhalten. .
Auch ist das Deichamt befugt und auf Anordnung der Aufsichtsbehoͤrde
verpflichtet, den Ausbau und die Unterhaltung der Hauptwege im Bereiche des
Deichverbandes durch die Beamten des Verbandes für Rechnung der Wegebaupflichtigen
bewirken zu lassen, wenn letztere in den einzelnen Ortschaften
durch Majorität beschließen, statt der bisherigen Naturalleistungen zum Wegebau
eine Geldumlage einzuführen und deren Verwendung dem Deichamte zu
übertragen.
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Die Arbeiten des Deichverbandes werden in der Regel nicht durch Naturalleistung
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus
der Deichkasse ausgeführt. Wenn jedoch nach dem pflichemäßigen Ermessen
des Deichhauptmanns die Arbeiten für Geld nicht mit der nothwendigen Schleunigkeit
oder nur mit erheblich größeren Kosten beschafft werden können, sind
die Deichbeamten befugt, auch Naturalleistungen zu diesen Arbeiten zu verlanen.
Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Deicheamten
und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Verbandes etwa
aufgenommenen Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der Regierung
in anfig auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. Als Beitragsfuß zur
Vertheilung der Heichlaßten ist für jetzt nur die Flächengröße der durch den
Weichseldeich geschützten ertragsfähigen Grundstücke, Hof= und Baustellen anenommen.
En Entwurf des Deichkatasters ist danach aufgestellt; nach demelben
werden die Leistungen der Interessenten bis zur definitiven Fesistellung
des Deichkatasters vorbehaltlich der späteren Ausgleichung berechnet. Eine Ergänzung
des Katasterenrwurfs durch Klassifkation der Grundstücke nach ent
ltniß