Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Der  Deichverband  hat  die  auf  dem  Deiche  oder  dem  Deichgebiete  erforderlichen
  Wege  und  Bruͤcken  —  mit  Ausnahme  derjenigen  Bruͤcken,  welche  in  Folge
der  Durchfuͤhrung  von  Entwaͤsserungsgaͤngen  durch  den  Deich  oder  durch  das
Deichgebiet  nothwendig  sind,  und  deren  Kosten  daher  von  der  betreffenden  Entwaͤsserungsgenossenschaft
  getragen  werden  muͤssen  —  anzulegen  und  zu  unterhalten.
  Ausgeschlossen  von  dieser  Verpflichtung  bleibt  der  Weg  auf  dem  Deiche
von  Danzig  bis  zur  Bohnsacker  Faͤhre,  so  lange  der  Staat  von  seiner  Befugniß,
  auf  dieser  Strecke  eine  Chaussee  zu  unterhalten,  Gebrauch  macht.  —  Die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Wege  im  Binnenlande  des  Deichverbandes  verbleibt
  zwar  den  bisher  dazu  Verpflichteten,  jedoch  ist  die  Deichverwaltung  gehalten,
  darauf  zu  sehen,  daß  die  Wege  im  Werder  stets  in  gutem  Stande  gehalten
  werden,  und  namentlich  ist  der  Deichhauptmann  berechtigt,  als  steter
besonderer  Beauftragter  der  Ortspolizeibehörde  für  diesen  Zweck,  die  Verpflichteten
  zu  ihrer  Schuldigkeit  anzuhalten.  .

Auch  ist  das  Deichamt  befugt  und  auf  Anordnung  der  Aufsichtsbehoͤrde
verpflichtet,  den  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der  Hauptwege  im  Bereiche  des
Deichverbandes  durch  die  Beamten  des  Verbandes  für  Rechnung  der  Wegebaupflichtigen
  bewirken  zu  lassen,  wenn  letztere  in  den  einzelnen  Ortschaften
durch  Majorität  beschließen,  statt  der  bisherigen  Naturalleistungen  zum  Wegebau
  eine  Geldumlage  einzuführen  und  deren  Verwendung  dem  Deichamte  zu
übertragen.

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Die  Arbeiten  des  Deichverbandes  werden  in  der  Regel  nicht  durch  Naturalleistung
  der  Deichgenossen,  sondern  durch  die  Deichbeamten  für  Geld  aus
der  Deichkasse  ausgeführt.  Wenn  jedoch  nach  dem  pflichemäßigen  Ermessen
des  Deichhauptmanns  die  Arbeiten  für  Geld  nicht  mit  der  nothwendigen  Schleunigkeit
  oder  nur  mit  erheblich  größeren  Kosten  beschafft  werden  können,  sind
die  Deichbeamten  befugt,  auch  Naturalleistungen  zu  diesen  Arbeiten  zu  verlanen.

  Die  erforderlichen  Mittel  zu  den  Arbeiten,  zur  Besoldung  der  Deicheamten

  und  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  zum  Besten  des  Verbandes  etwa

aufgenommenen  Schulden  haben  die  Deichgenossen  nach  dem  von  der  Regierung
in  anfig  auszufertigenden  Deichkataster  aufzubringen.  Als  Beitragsfuß  zur
Vertheilung  der  Heichlaßten  ist  für  jetzt  nur  die  Flächengröße  der  durch  den
Weichseldeich  geschützten  ertragsfähigen  Grundstücke,  Hof=  und  Baustellen  anenommen.
  En  Entwurf  des  Deichkatasters  ist  danach  aufgestellt;  nach  demelben

  werden  die  Leistungen  der  Interessenten  bis  zur  definitiven  Fesistellung
des  Deichkatasters  vorbehaltlich  der  späteren  Ausgleichung  berechnet.  Eine  Ergänzung
  des  Katasterenrwurfs  durch  Klassifkation  der  Grundstücke  nach  ent
ltniß