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den ist, kann der Deichverband das Eigenchum eines solchen, und zwar land-
und wasserseitig, in der nach sachverständigem Ermessen erforderlichen Breite
erwerben. Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind
in diesem Fall verpflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Ver-
bande den erforderlichen Grund und Boden in derselben Weise, wie zu den
übrigen Schutz= und Meliorations-Anlagen, gegen Vergütung abzutreten. Ebenso
müssen die vorhandenen Wachbuden, die nicht schon Eigenthum der früheren
Deichgenossenschaften gewesen sind, dem Deichverbande auf Erfordern des Deich-
hauptmanns zum Eigenthum gegen Entschädigung überlassen werden.
K. 114.
Die Stelle des Deichhaupemanns kann mit der des Deichinspektors ver-
bunden werden.
K. 15.
Die Zahl der Reprdsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
zwölf festgesetzt.
Behufs der Wahl der Reprásentanten wird die zum Deichverbande ge-
hörende Niederung in sechs Bezirke eingetheilt, und zwar bilden:
den ersten Bezirk
die Ortschaften: Dirschau, Stangenberg, Lunau, Groß= und Klein-
Czattkau, Guettland, Kriefkohl, Osterwick, Mühlbanz, Schönwarling,
Rosenberg, Langenau und die Niederungsgrundstücke des Königlichen
Domainenfiskus bei Mühlbanz;
den zweiten Bezirk .
die Ortschaften: Stuͤblau, Gemmlitz, Wossitz, Zugdam, Herrengrebin,
Praust, Russoezyn, Gr. Suckczyn, Zipplau, das Wossitzer Herrenland,
das Bodenbruch, das Trutenauer Herrenland und der Grebiner Wald
mit dem Unterförster-Dienstlande;
den dritten Bezirk
die Ortschaften: Langfelde, Letzkau, Käsemark, Groß-Zünder, Trutenau
und Grebiner Feld;
den vierten Bezirk
die Ortschaften: Schmeerblock, Schönrohr, Klein = Zünder, Herzberg,
Schönau, Sperlingsdorf, Landau, Vorwerk und Dorf Mönchen-Gre-
bin, Rostau, die Woyanower Viertel und Gischkau;
den fünften Bezirk
die Ortschaften: Breitfelde, Weßlinken, Reichenberg, Vorwerk Lund
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