Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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den ist, kann der Deichverband das Eigenchum eines solchen, und zwar land- 
und wasserseitig, in der nach sachverständigem Ermessen erforderlichen Breite 
erwerben. Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind 
in diesem Fall verpflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Ver- 
bande den erforderlichen Grund und Boden in derselben Weise, wie zu den 
übrigen Schutz= und Meliorations-Anlagen, gegen Vergütung abzutreten. Ebenso 
müssen die vorhandenen Wachbuden, die nicht schon Eigenthum der früheren 
Deichgenossenschaften gewesen sind, dem Deichverbande auf Erfordern des Deich- 
hauptmanns zum Eigenthum gegen Entschädigung überlassen werden. 
K. 114. 
Die Stelle des Deichhaupemanns kann mit der des Deichinspektors ver- 
bunden werden. 
K. 15. 
Die Zahl der Reprdsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
zwölf festgesetzt. 
Behufs der Wahl der Reprásentanten wird die zum Deichverbande ge- 
hörende Niederung in sechs Bezirke eingetheilt, und zwar bilden: 
den ersten Bezirk 
die Ortschaften: Dirschau, Stangenberg, Lunau, Groß= und Klein- 
Czattkau, Guettland, Kriefkohl, Osterwick, Mühlbanz, Schönwarling, 
Rosenberg, Langenau und die Niederungsgrundstücke des Königlichen 
Domainenfiskus bei Mühlbanz; 
den zweiten Bezirk . 
die Ortschaften: Stuͤblau, Gemmlitz, Wossitz, Zugdam, Herrengrebin, 
Praust, Russoezyn, Gr. Suckczyn, Zipplau, das Wossitzer Herrenland, 
das Bodenbruch, das Trutenauer Herrenland und der Grebiner Wald 
mit dem Unterförster-Dienstlande; 
den dritten Bezirk 
die Ortschaften: Langfelde, Letzkau, Käsemark, Groß-Zünder, Trutenau 
und Grebiner Feld; 
den vierten Bezirk 
die Ortschaften: Schmeerblock, Schönrohr, Klein = Zünder, Herzberg, 
Schönau, Sperlingsdorf, Landau, Vorwerk und Dorf Mönchen-Gre- 
bin, Rostau, die Woyanower Viertel und Gischkau; 
den fünften Bezirk 
die Ortschaften: Breitfelde, Weßlinken, Reichenberg, Vorwerk Lund 
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