Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Dorf Quadendorf, Neunhuben, Hochzeit, Scharfenberg, Gottswalde 
und Wotzlaff; 
den sechsten Bezirk 
die Ortschaften: Groß= und Klein-Plehnendorf, Neuendorf, Groß= und 
Klein-Walddorf mit den recht= und altstädtischen Fleischerwiesen, Sand- 
weg, Ohra, Guteherberge, Kemnade, Nobel, Müggenhall, Krampitz 
und Nassenhuben. 
Sollten sich nachträglich noch deichpflichtige Grundstücke in anderen Ort- 
schaften ermitteln, so hat die Regierung zu bestimmen, welchem Bezirke diesel- 
ben zuzuschlagen sind. 
Jeder dieser Bezirke wählt zwei Reprdsentanten und eine gleiche Anzahl 
von Stellvertretern auf sechs Jahre. — Alle drei Jahre scheidet einer der bei- 
den Repräsentanten jedes Bezirks und sein Stellvertreter aus und wird durch 
Natwahl ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
estimmt. 7 « 
Die Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. Waͤhlbar ist jeder 
grohsährt e Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht 
urch rechtskraftiges Urtel verloren hat, nicht Unterbeamter des Verbandes ist 
und ein zum Deichverbande gehbriges, nicht unter dreißig Morgen Preußisch 
großes Grundstück mindestens drei Jahre lang ununterbrochen besitzt. Die Be- 
SEtgei von Vater und Sohn wird hierbei zusammengerechnet. 
. Auch die Pächter der Königlichen Domainen, zu welchen die deichpflich- 
tigen siskalischen Ländereien gehören, sind wählbar. Der Magistrat von Dan- 
zig kann, wenn die Wahl auf ihn fällt, sich durch einen Bevollmächtigten im 
DOeichamte vertreten lassen. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die 
Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, 
so wird der altere allein zugelassen. 
S. 16. 
Die Wahl der Reprdsentanten und der Stellverkreter erfolgt in jedem 
Deichbezirk durch Wahlmänner, welche dieselben Eigenschaften, wie die Repré- 
sentanten (G. 15.) haben müssen. 
In jedem Deichbezirk werden Panzig Wahlmänner gewählt; der Land- 
rath des Danziger Kreises bestimmt nach Maaßgabe der Normalmorgen jedes 
Orts, wie viel von jenen zwanzig Wahlmännern jede Gemeinde oder jedes zu 
keinem Gemeindeverbande gehörige Gut zu wählen hat. Ortschaften, welche 
einen zu geringen deichpflichtigen Hufenstand haben, um allein auf die Wahl 
eines Wahlmanns Anspruch machen zu können, werden mit denachbarten Ort- 
schaften Behufs der gemeinschaftlichen Wahl zusammengelegt. 
Jahrgang 1857. (Nr. 4599.) *10 Die
	        
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