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Die Wahl geschieht in jedem Wahlbezirk durch die Deichgenossen in der
fuͤr Ortswahlen vorgeschriebenen Form, in Dorfgemeinden also in der Form
der Gemeindewahlen, in den zu keinem Gemeindeverbande gehoͤrigen Guͤtern
durch die Gutsherrschaft.
S. 17.
Die Wahl der Repräsentanten in jedem Deichbezirk leitet der Landrath
des Danziger Kreises. Derselbe kann sich bierin durch einen von ihm erwähl-
ten Wahlkommissarius vertreten lassen. Die Prüfung der Wahlen steht dem
Deichamte zu.
S. 18.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfallen des
Repräsentanken dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Reprdsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem enrferntenl Orte wählt.
S. 19.
Die allgemeinen Hesimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. fr.)
sollen für den Deichverband des Danziger Werders Gültigkeit haben, soweit
sie in Vorstehendem nicht abgeänderr sind.
K. 20.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. Januar 1857.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Manteuffel II.
(Nr. 4600.)