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Ihnen kheils schon besiehenden, theils noch zu verabredenden Bestimmungen
auch auf die in Rede siehende Verbindungsbahn Anwendung finden sollen.
Artikel 10.
Der Posibetrieb auf der Bahnstrecke zwischen Bilterfeld und Leipzig wird
bis und von Leipzig durch die Kbniglich Preußische Posiverwaltung besorgr,
wobei die allgemeinen Bestimmungen der gegenwärtig zwischen Preußen und
Sachsen bestehenden resp. später in deren Stelle tretenden Postverträge maaß-
gebend sein werden. Die Königlich Sächsische Postverwaltung leisiet zu Gun-
sten der Königlich Preußischen Postverwaltung für die obenerwähnte Bahn-
strecke auf die Ausübung derjenigen Vorrechte und Befugnisse Verzicht, welche
derselben der konzessionirten Eisenbahngesellschaft gegenüber gesetzlich zusiehen,
dergestalt, daß es der Königlich Preußischen Regierung überlassen bleibt, das
Verhältniß der Posi zur Eisenbahngesellschaft hinsichtlich jener Bahnstrecke nach
eigenem Ermessen zu ordnen, auch die Eisenbahngesellschaft von der Königlich
Sachsischen Regierung zu keiner weiteren Vergütung oder Besteuerung im posia-
lischen Interesse in Anspruch zu nehmen ist.
Beide kontrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß die
vorstehenden Besiimmungen auch auf die im Königlich Sächsischen Gebiete be-
legene Strecke der Jüterbogk-Röderauer und der Weißenfels-Leipziger Eisenbahn
gleichmäßig Anwendung finden sollen.
Artikel 11.
Die Königlich Sächsische Regierung gestattet der Königlich Preußischen
Regierung die unentgeltliche Anlegung einer elekrromagnetischen Telegraphen-
linie auf der Bitterfeld-Leipziger Bahnstrecke zum Anschlutz an die in Leipzig
bestehende Preußische Telegraphenslation.
Artikel 12.
Rücksichtlich der Benutzung der mehrerwähnten Bahnstrecke zu Zwecken
der Militairverwaltung ist man über folgende Punkte übereingekommen:
1) Für alle Transporte von Militairpersonen oder Militaireffekten, welche
für Rechnung der Koöniglich Preußischen Militairverwaltung auf der
Eisenbahn von Berlin über Bitterfeld nach Leipzig, ingleichen für alle
Transporte, welche für Rechnung der Königlich Sächsischen Militair-
Verwalkung unter ganzer oder theilweiser Benutzung der genannten Bahn-
linie bewirkt werden, wird den beiderseitigen Militairverwaltungen hin-
sichtlich der Beförderungspreise völlige Gleichstellung zugesichert, derge-
stalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung nach ganz
gleichen Sätzen erfolgen soll.
2) Wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher
Umstände auf Anordnung der Königlich Preußischen und der Königlich
Scchsischen Regierung in der Richkung der im Arrikel 1. bezeichneten
Eisen-