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Frssfelung an die Sachsischer Seits zu bezeichnende Einnahmebehbrde ab-
zuführen.
In ganz gleicher Weise sollen vom Jahre 1856. ab auch die auf Sach-
sischem Geblete belegenen Theile der Jüterbogk-Röderauer und der Leipzig=
Weißenfelser Eisenbahn behandelt werden.
Nach vollendeter Amortisation der Abtien der Berlin-Anhaltischen, be-
züglich der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, geht das Eigenthum der auf
Saͤchsischem Gebiete gelegenen Strecken der Leipzig-Birterfelder und Jüterbogk=
Röderauer, beziehentlich der Leipzig-Weißenfelser Eisenbahnen, dafern nicht in-
mittelst eine Erwerbung Seitens der Königlich Sächsischen Regierung nach
Artikel 18. stattgefunden hat, auf die Königlich Preußische Regierung über,
welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpflichtungen über-
nimmt.
Artikel 18.
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die inner-
halb ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rechnen-
den Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, von Eröffnung der Bahn an
gerechnet, in Folge einer mindesiens zwei Jahre vorher zu machenden Ankün-
digung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapifals zu erwerben. Für diesen
Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein nach den Betriebs-
ergebnissen, beziehentlich dem Anlagekapital, zu vereinbarendes Bahngeld der-
jenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Hauptbahn
von Berlin aus hat.
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ur-
sprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem An-
lagekapiral nach einem durch Sachversiändige zu besiimmenden Prozentsatze ein
dem dermaligen Zuslande entsprechender Abzug gemacht werden.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung sich entschließen
sollte, vor Beendigung der gesetzlichen Amortisation der Aktien der Berlin-
Anhaltischen Eisenbahngesellschaft das Berlin-Anhaltische Eisenbahnunternehmen
anzukaufen, wird die Königlich Sächsische Regierung innerhalb sechs Monaten
nach der von der Königlich Preußischen Regierung gemachten Anzeige sich dar-
über entschließen, ob Sie Sich Ihrerseits an dem Kaufgeschafte in Ansehung
der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bitterfeld -Leipziger resp. der
Jüterbogk-Röderauer Eisenbahn betheiligen wolle. Entscheidet sich dieselbe für
die Betheiligung an dem Kaufe, so soll der Königlich Preußischen Regierung
gegen Ablieferung der auf die fraglichen Strecken entfallenden Betriebsüber-
schüsse die Verwaltung und der Betrieb der gedachten Bahnsirecken überlassen
werden. Im ringegengesecten Falle, wenn die Königlich Sächsische Regierung
an dem Ankaufe der Bahn sich nicht betheiligen will, wird dieselbe zu dem
Ankaufe der auf Ihrem Gebiete belegenen Behnllrechen durch die Königlich
Preußische Regierung Ihre Zustimmung nicht versagen; unbeschadet jedoch des
im Eingange gegenwärtigen Artikels vorbehaltenen Ankaufserechtes.
Diese ummungen sollen auch auf die Weißenfels-Leipziger Eisenbahn
Anwendung finden.
(TNr. 4603—4601.) Ar-