Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 83 — 
Frssfelung an die Sachsischer Seits zu bezeichnende Einnahmebehbrde ab- 
zuführen. 
In ganz gleicher Weise sollen vom Jahre 1856. ab auch die auf Sach- 
sischem Geblete belegenen Theile der Jüterbogk-Röderauer und der Leipzig= 
Weißenfelser Eisenbahn behandelt werden. 
Nach vollendeter Amortisation der Abtien der Berlin-Anhaltischen, be- 
züglich der Thüringischen Eisenbahngesellschaft, geht das Eigenthum der auf 
Saͤchsischem Gebiete gelegenen Strecken der Leipzig-Birterfelder und Jüterbogk= 
Röderauer, beziehentlich der Leipzig-Weißenfelser Eisenbahnen, dafern nicht in- 
mittelst eine Erwerbung Seitens der Königlich Sächsischen Regierung nach 
Artikel 18. stattgefunden hat, auf die Königlich Preußische Regierung über, 
welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpflichtungen über- 
nimmt. 
Artikel 18. 
Die Königlich Sächsische Regierung behält sich das Recht vor, die inner- 
halb ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nebst allem zu der Bahn zu rechnen- 
den Zubehör nach Verlauf von dreißig Jahren, von Eröffnung der Bahn an 
gerechnet, in Folge einer mindesiens zwei Jahre vorher zu machenden Ankün- 
digung, jederzeit gegen Erstattung des Anlagekapifals zu erwerben. Für diesen 
Fall soll jedoch der Betrieb auf dieser Strecke gegen ein nach den Betriebs- 
ergebnissen, beziehentlich dem Anlagekapital, zu vereinbarendes Bahngeld der- 
jenigen Verwaltung überlassen werden, welche den Betrieb auf der Hauptbahn 
von Berlin aus hat. 
Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ur- 
sprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben sollte, soll von dem An- 
lagekapiral nach einem durch Sachversiändige zu besiimmenden Prozentsatze ein 
dem dermaligen Zuslande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung sich entschließen 
sollte, vor Beendigung der gesetzlichen Amortisation der Aktien der Berlin- 
Anhaltischen Eisenbahngesellschaft das Berlin-Anhaltische Eisenbahnunternehmen 
anzukaufen, wird die Königlich Sächsische Regierung innerhalb sechs Monaten 
nach der von der Königlich Preußischen Regierung gemachten Anzeige sich dar- 
über entschließen, ob Sie Sich Ihrerseits an dem Kaufgeschafte in Ansehung 
der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke der Bitterfeld -Leipziger resp. der 
Jüterbogk-Röderauer Eisenbahn betheiligen wolle. Entscheidet sich dieselbe für 
die Betheiligung an dem Kaufe, so soll der Königlich Preußischen Regierung 
gegen Ablieferung der auf die fraglichen Strecken entfallenden Betriebsüber- 
schüsse die Verwaltung und der Betrieb der gedachten Bahnsirecken überlassen 
werden. Im ringegengesecten Falle, wenn die Königlich Sächsische Regierung 
an dem Ankaufe der Bahn sich nicht betheiligen will, wird dieselbe zu dem 
Ankaufe der auf Ihrem Gebiete belegenen Behnllrechen durch die Königlich 
Preußische Regierung Ihre Zustimmung nicht versagen; unbeschadet jedoch des 
im Eingange gegenwärtigen Artikels vorbehaltenen Ankaufserechtes. 
Diese ummungen sollen auch auf die Weißenfels-Leipziger Eisenbahn 
Anwendung finden. 
(TNr. 4603—4601.) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.