— 84 —
Artikel 19.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vor-
gelegt, und die Aswechselungg der darüber auszuferltigenden Ratifäkations=
Urkunden sobald als moglich, spatestens aber binnen sechs Wochen, bewirkt
werden.
Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten
unterzeichnet und besiegelt worden.
So geschehen Berlin, den 12. Dezember 1856.
von der Reck. Saint-Pierre. Dr. Weinlig.
(I. S.) (G. S. (. S)
D. vorsiehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifika-
tions-Urkunden zu Berlin bewirkt worden.
(Nr. 4604.) Allerhöchster Erlag vom 12. Januar 1857., betreffend die Bestimmung, daß
dag Recht zur Entnahme der Chaussee-Unterholtungs-Materialien nach
Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auch
auf die genchmigte Chaussce von Groß-Strehlitz über den Eisenbahnhof
zu Gogolin nach Krappitz zur Anwendung kommen soll.
N Ich durch Meine Erlasse vom 23. Februar und 29. Juni 1849.
den Bau einer Chaussee von Groß-Strehlitz über den Eisenbahnhof zu Gogo-
lin nach Krappitz im Regierungsbezirk Oppeln und die Erhebung des Chaussee-
geldes auf dieser Chaussee nach dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß auf diese Straße auch das
Recht zur Emnahme der Chaussee-Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der ssan Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, zur Anwendung Em-
men so
Charlottenburg, den 12. Jannar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydi'. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)