Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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F. 1. 
Die Brandmauern in der Stadt Danzig müssen auf gemeinschafkliche 
Kosten von den Eigenthümern der angrenzenden Häuser errichtet und unter- 
halten werden. Jeder Nachbar muß dazu den Grund und Boden zur Haälfte 
hergeben. 
8. 2 
Die Brandmauern muͤssen sechs Fuß fuͤnf Zoll uͤber die Dachrinne hin- 
ausgefuͤhrt werden. 
g. 3. 
Die Dicke der Brandmauer soll bei einem Gebäude von drei Stockwer- 
ken im Erdgeschosse mindestens drei Fuß acht Zoll, im mittleren Geschosse zwei 
Fuß neun Joll und im oberen Geschosse Einen Fuß zehn Joll betragen. Nach 
demselben Verhältnisse ist die Dicke der Brandmauer bei höheren oder niederen 
Gebäuden zu bestimmen. 
Die Balken sollen fünf und einen halben Joll in der Brandmauer 
aufliegen. 
g. 4. 
Wird ein Gebaͤude in der Stadt Danzig hoͤher errichtet, als dasselbe 
bisher gewesen, oder wird die gemeinschaftliche Brandmauer über die (§. 2.) 
bestimmte Höhe hinaufgeführt, so fällt die Mehrausgabe für den Neubau und 
die Unterhaltung dem Bauenden zur Last, und er kann von dem Nachbar kei- 
nen höheren Beitrag fordern, als denjenigen, welchen der Nachbar nach Ver- 
haͤltniß des früheren Zustandes zu entrichten gehabt haben würde. 
g. 5. 
Vermag der benachbarte Hausbesitzer die Beiträge zum Bau der ge- 
meinschaftlichen Brandmauer nicht sofort zu entrichten, so ist derjenige Nach- 
bar, welcher dieselbe auf seine Kosten gebaut hat, berechtigt, den dem anderen 
Nachbar zur Last fallenden Antheil dieser Kosten auf dessen Grundstück in das 
Hypothekenbuch eintragen zu lassen, und Letzterer ist verpflichter, diesen Vor- 
schuß mit fünf vom Hundert jährlich ½ verzinsen. 
Hat der Bauende binnen drei Monaken nach vollendetem Bau mit dem 
Nachweise der Nothwendigkeit desselben und der erfolgten Ausführung, durch 
Attest der Obrigkeit, sowohl die Eintragung der ihrem Betrage nach angegebe- 
nen Vorschüsse nachgesucht, als auch auf deren Zahlung gegen den Eigenthü- 
mer des Hauses die Klage angesiellt, so erlangt er dadurch, wegen des Vor- 
schusses und dessen Zinsen, ein Vorzugsrecht vor allen übrigen, auch früher 
eingetragenen Forderungen. .6 
Wer sein Haus laͤnger als das nachbarliche bauen will, ist zwar befugt, 
die Brandmauer auf dem beiderseitigen Grund und Boden zu errichten; er 
muß jedoch die Kosien des Neubanes und der Unterhaltung dieser Anlage 
allein tragen. 
K. 7. 
Hof= und Scheidewände, welche die leeren Zwischenrdume innerhalb und 
Or. 4600.) zwischen
	        
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