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g. 6.
Verstirbt er ohne letztwillige Verfuͤgung, so faͤllt der Mobiliarnachlaß,
soweit sich derselbe zur Zeit des Ablebens in dem Hospitale befindet, diesem,
das außerhalb des Hospitals hinterlassene Vermögen aber, zu welchem auch
die ausstehenden Forderungen und die über solche lautenden Urkunden gehören,
den gesetzlichen Erben zu.
Artikel Xl.
Bis auf weitere Anordnung bleiben in Kraft die Gewohnheiten und
andere Rechtsnormen, welche eine r. nachstehenden Materien betreffen:
1) die verfassungsmäßig bestehende Berechtigung der Stadtgemeinde zu
Danzig, bei jeder Veräußerung eines in der Stadt Danzig belegenen
Grundstücks, unter der Benennung des Kaufschosses, eine zur Kämmerei-
Kasse fließende Abgabe zu erheben;
2) das Recht der Stadtgemeinde zu Danzig, Fähren und Prahmen zur
Uebersetzung für Geld zu halten;
3) das Laudemialrecht des Erbzinsherrn an dem Erbzinsgute;
4) das Realrecht aus Eintragungen in die vormals von den betreffenden
Behörden geführten Erbbücher;
5) die Rechtsverhältnisse von Rhedern, Schiffern und Befrachtern, sowie
aus Haverei und Seeschäden;
6) die Rechtsverhältnisse der Stadt Danzig bezüglich des Patronats über
die Kirchen in der Stadt und in deren altem Gebiet;
7) die Rechtsverhältnisse der Kirchenhufen und Pfarrhufen in Beziehung
auf die Leistung der Deichlast;
8) die Verpflichtung zur Anlegung, Unterhaltung und Verbesserung der
Wege und Brücken, sowie der Reinigung und Unterhaltung der neuen
Radaune und der übrigen Kanäle, Graben, Schleusen und Wasser-
leitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1857.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
Redigirt im Büreau des Staats--Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Lofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)