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gemeinden steht, die Stadte-Ordnung für die Rheinprovinz vom 13. Mai 1856.
bhlerourch verleihen.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 9. Februar 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. Westphalen.
An den Minister des Innern.
(Nr. 4621.) Bekanntmachung über die unter dem 26. Januar 1857. erfolgte Aller-
höchste Bestätigung der Statuten der Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
„Germania“ zu Stettin. Vom 17. Februar 1857.
D. Königs Majestat haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 26. Ja-
nuar d. J. die Errichtung einer Aktiengesellschaft zu Stektin unter der Firma:
„Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft zu Stettin“, zu genehmigen
und zugleich die unter dem 26. November 1856. vollzogenen Sctatuten dieser
Gesellschaft zu bestätigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3. des Gesetzes
über die Aktiengesellschaften vom 9. November 18143. mit dem Bemerken be-
kannt gemacht wird, daß die Statuten selbst durch das Amtsblatt der König-
lichen Regierung zu Stettin zur öffentlichen Kenntniß gelangen werden.
Berlin, den 17. Februar 1857.
Der Minister für Shdel Gewerbe Der Der
und öffentliche Arbeiten. Justizminister. Minister des
In Vertretung: · Innern.
v. Pommer Esche. Simons. v. Westphalen.
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(Nr. 4622.) Gesetz über das unerlaubte Kreditgeben an Minderjährige. Vom 2. März
1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 1c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: v
Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leichtsinns
oder der Unerfahrenheit eines Minderjhrigen sich von demselben Schuldscheine,
* 15“ Wechsel,